Genehmigungspflicht für Photovoltaikanlage
Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Insofern bedarf die Errichtung oder Änderung einer Solarenergieanlage auf oder an einem Gebäude nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW solange keiner Baugenehmigung, wie ihre Nutzung noch der genehmigten Nutzung des Gebäudes zugeordnet werden kann. Dies ist nicht (mehr) der Fall, wenn zu der landwirtschaftlichen Nutzung einer Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten zum Zwecke der Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das Netz eines lokale Energieversorgers hinzutritt, da diese zusätzliche Nutzung anderen oder auch weitergehenden Anforderungen insbesondere bauplanungsrechtlicher Art unterworfen sein kann als die bisherige Nutzung. Hinweis: Die Errichtung der Photovoltaikanlage ist zwar für sich nach § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW genehmigungsfrei, die mit ihrer Errichtung verbundene Nutzungsänderung der Reithalle bleibt aber gleichwohl genehmigungspflichtig, ohne dass es darauf ankommt, dass Investitionskosten von rund 320.000 € im Raum stehen. Vgl. zur vergleichbaren Problematik der Errichtung von Mobilfunkanlagen auf Gebäuden OVG NRW, Beschl. v. 2. 7. 2002 - 7 B 924/02 sowie v. 29. 4. 2002 - 10 B 78/02).
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