Welcher Schallschutz ist bei vertraglicher Bezugnahme auf DIN 4109 geschuldet?
Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen .
Ein Wohnungserwerber kann also in der Regel einen üblichen Komfort-/Qualitätsansprüchen genügenden Schallschutz erwarten. Der Auftragnehmer schuldet nach der Baubeschreibung das Einhalten der anerkannten Regeln der Technik. Diese sind nicht in der DIN 4109 verkörpert; Anhaltspunkte liefern die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 (89).
BGH, Urteil vom 04.06.2009 - VII ZR 54/07
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