BGH IV ZR 51/09
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gem. § 2313 II S. 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde (BGH IV ZR 51/09 - Urteil v. 10.11.2010 - ZEV 2011, 27; MDR 2011, 49; NJW 2011, 606).
Anwälte die für diesen Tätigkeitsschwerpunkt spezialisiert sind: