Dauer Testamentsvollstreckung über den Zeitraum von 30 Jahren hinaus verletzt nicht das grundrechtlich verbürgte Erwerbsrecht des gewillkürten Erben. Grundlage für den verfassungsrechtlichen Schutz des erbrechtlichen Erwerbs bei testamentarischer Erbfolge ist die Testierfreiheit des Erblassers. Das Erwerbsrecht des Erben bildet hier das Gegenstück zum Verfügungsrecht des Erblassers und leitet sich von diesem ab. Es ist in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG um der Verwirklichung der Testierfreiheitwillen geschützt. Eine Verletzung des grundrechtlich verbürgten Erwerbsrecht des gewillkürten Erben scheidet also aus, wenn nach dem fachgerichtlich festgestellten Willen des Erblassers eine Dauertestamentsvollstreckung sich über den Zeitraum von 30 Jahren hinaus erstrecken soll (BVerfG Beschluss v. 25.03.09 - 1 BvR 909/08 - ErbR 2009 S. 255).
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Dauer Testamentsvollstreckung
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