Für das nacheheliche Unterhaltsrecht einschneidend ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 25.01.2011 (FuR 2011, 220; FamRZ 2011, 437). Das Bundesverfassungsgericht mißbilligt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse nach Scheidung. Sie finde keine Grundlage im Gesetz. Auch nach der Unterhaltsreform 2008 seien für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Umstände maßgeblich. Entwicklungen nach der Scheidung könnten einbezogen werden, wenn sie einen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen haben bzw. einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden. Unterhaltsansprüche für einen neuen Ehepartner sind also - entgegen der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes - nicht mehr bedarfsprägend. Unterhaltsansprüche neuer Kinder dürften prägend sein, ebenso die nacheheliche Einkommensverringerungen, da nicht vorwerfbar. Erst nach der Ehe eingegangene neue Verbindlichkeiten dürften nicht prägend sein.
Angesichts dieser Entscheidung wird davon abgesehen, jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu veröffentlichen, die eben diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht berücksichtigt. Es wird Aufgabe der obergerichtlichen Rechtsprechung und schlussendlich der des Bundesgerichtshofes sein, eine für alle Beteiligten verständliche Berechnung des Unterhalts insbesondere bei mehreren Unterhaltsberechtigten Ehegatten vorzulegen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt jedenfalls dazu, dass eine zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gekippt wird und somit weitere Rechtsunsicherheit entstanden ist.