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BGH XII ZR 140/07

Ist das Einkommen des seinem Elternteil gegenüber unterhaltspflichtigen Ehegatten höher als das seines Ehegatten, ist maßgeblich vorerst das Familieneinkommen. Davon wird der Selbstbehalt der Eheleute abgezogen. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis - regelmäßig 10 % - vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Das ist der Familienbedarf. Ihn muss der Unterhaltspflichtige entsprechend der Quote seiner Einkünfte abdecken. Für den Elternunterhalt kann er die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen. Hausrats- u. Haftpflichtversicherung sind keine vorweg abzuziehenden Verbindlichkeiten. Sie fallen in den Selbstbehalt (BGH XII ZR 140/07 - FuR 2010, 637).



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