Aufklärungspflicht bei Vorerwerb
Der Veräußerer eines Kraftfahrzeugs hat den Käufer regelmäßig darüber aufzuklären, dass er das Fahrzeug von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat, der nicht im Kraftfahrzeug-Brief eingetragen ist (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 437 Nr. 3 BGB).
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