Rundfunkgebühren
Das für die Heranziehung zu Rundfunkgebühren maßgebliche Einkommen i. S. des § 5 Abs. 1 S. 2 RGebStV ist dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommen mit der Folge gleichzusetzen, dass die
Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 RGebStV. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV knüpft nicht
Rundfunkgebühren - Händler nicht gebührenpflichtig, §§ 1 II, 2 II 1, 5 IV 1 RGebStV - Rundfunkempfangsgeräte, die in einem Handelsunternehmen verpackt zum Verkauf angeboten werden, werden nicht
