Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit - Urlaub bei Krankheit - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Vorbemerkung: In Deutschland war es bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 ("Schultz-Hoff"-Entscheidung) gesetzlich vorgegeben, dass ein Urlaubsanspruch spätestens am 31.3. des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres verfiel, d.h. weder in Natur noch in Geld geltend gemacht werden konnte. Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf hatte im Jahr 2006 beim EuGH angefragt, ob diese deutsche Regelung mit dem Europarecht vereinbar sei. Der EuGH hat entschieden, dass solche nationalen Vorschriften Europarecht widersprächen. Ein arbeitsunfähig kranker Arbeitnehmer, der seinen Urlaub wegen seiner Erkrankung nicht haben nehmen können und der aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, habe trotz der Erkrankung Anspruch auf Auszahlung des bei Ausscheidens bestehenden - salopp gesagt - "Urlaubsguthabens". So war es auch in der vom BAG zu entscheidenden Angelegenheit. Die fragliche Mitarbeiterin hatten einen Schlaganfall erlitten, fiel mehrmonatig aus und erhielt schließlich die Kündigung. Das BAG bejahte unter Hinweis auf die o. a. Entscheidung des EuGH einen Urlaubsabgeltungsanspruch (= Anspruch auf Auszahlung des noch offenen Urlaubes) der Mitarbeiterin. Der Arbeitgeber sei trotz der erst Ende Januar 2009 ergangenen Entscheidung des EuGH auch nicht schutzwürdig. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 -) habe "kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung" mehr bestanden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -