Lebenslange Freiheitsstrafe - Dauer kann verkürzt werden! Nicht aber für Hans-Georg Neumann eine extrem problematische Persönlichkeit aufweist - Informationen vom Rechtsanwalt für Strafrecht der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Wann kann man eigentlich bei einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe freikommen? Geregelt ist das in § 57 a StGB.
Dort heißt es, dass das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Strafe zur Bewährung aussetzen kann, wenn
15 Jahre der Strafe verbüßt sind,
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Haft gebietet,
die Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
die verurteilte Person einwilligt.
In einem am 28.3.2014 ergangenen Beschluss – Az. 1 Ws 12/13 - hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines „Lebenslänglichen“ die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung abgelehnt, obwohl der Mann bereits seit 50 Jahren hinter Gittern saß und mittlerweile 77 Jahre alt ist. Es handelte sich dabei um Hans-Georg Neumann, der 1963 zwei Menschen ermordete, zu lebenslanger Haft verurteilt wurde und es zu einem eigenen Eintrag bei Wikipedia unter seinem Namen geschafft hat.
Es hatte sich erwiesen, dass der Mann eine extrem problematische Persönlichkeit aufweist, die es konkret befürchten ließ, dass er nach seiner Entlassung sofort wieder in kriminelle Gesellschaft und damit in Situationen kommen würde, die seinen Hang zu Gewaltexzessen auslösen würden. Die Begehung schwerer und schwerster Delikte sei vorprogrammiert. Schon in der Haft habe der Mann permanent Kontakte ins kriminelle Milieu gepflegt.
Die Prognose sei also schlecht.
Berücksichtigt hat das OLG Karlsruhe dabei auch den vom Bundesverfassungsgericht postulierten Grundsatz, einem Verurteilten sei grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, irgendwann wieder die Freiheit zu erlangen, womit man einer schematischen Vorgehensweise „lebenslang = Haft vom Antritt bis zum Tod“ vorbeugen wollte.
Diese Möglichkeit hat das OLG Karlsruhe gesehen, die „ bei einer erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Situation des Verurteilten oder dann in Betracht kommen könne, wenn sich dieser aufgrund zunehmender Alterung und damit einhergehender körperlicher Einschränkungen doch glaubhaft bereitfände, im Falle seiner Entlassung in einer altersgerechten und hinreichend strukturierten Umgebung, welche eine ständige Beobachtung und langfristige Betreuung gewährleistet, zu leben. In einem solche Fall wäre es Aufgabe der Vollzugs- und Vollstreckungsbehörden, für die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten einer ausreichenden entlassvorbereitenden Erprobung des Verurteilten in einer solchen Einrichtung - etwa durch ein längerfristiges dortiges „Probewohnen“ - zu sorgen und insoweit auch die Finanzierung sicherzustellen“.
Ob diese Voraussetzungen je eintreten werden, hängt sicher auch von Neumanns Haltung ab.
Er ist der mittlerweile am längsten inhaftierte Straftäter in Deutschland und hat den Serienverbrecher und Frauenmörder Heinrich Pommerenke abgelöst, der 1959 inhaftiert und 2008 im Gefängniskrankenhaus Hohenasperg verstorben ist.
Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe - Az. 1 Ws 12/13