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Reform Erbrecht und Verjährungsrecht

Die Reform des Erb- u. Verjährungsrechtes gilt ab 01.01.10. Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:
- Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
- Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
- Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Reform sieht vor, dass die Schenkungen für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: eine Schenkung im 1. Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im 2. Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im 3. Jahr zu 8/10 u.s.w. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt:
- Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
- Abkürzung der Verjährung von familien- u. erbrechtlichen Ansprüchen. Die Verjährung familien- u. erbrechtliche Ansprüche wird der Regelverjährung von 3 Jahren angepaßt.
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