Reform Erbrecht und Verjährungsrecht - Pflichtteilsentziehungsgründe, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Stundungsgründe, Erbausgleich, etc. - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Erbrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ.

Die Reform des Erb- u. Verjährungsrechtes gilt ab 01.01.10. Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Reform sieht vor, dass die Schenkungen für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: eine Schenkung im 1. Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im 2. Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im 3. Jahr zu 8/10 u.s.w. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt:
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Abkürzung der Verjährung von familien- u. erbrechtlichen Ansprüchen. Die Verjährung familien- u. erbrechtliche Ansprüche wird der Regelverjährung von 3 Jahren angepaßt.
Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.