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Übergang Ausbildung zum Arbeitsverhältnis ein Minenfeld

Wir hatten es unlängst mit einer kuriosen Situation zu tun, in der ein Ausbildender beabsichtigte, seine Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung zu übernehmen.
Soweit, so gut, allerdings konnten sich die Parteien nach Ablegen der Prüfung nicht über die Bedingungen des abzuschließenden Arbeitsvertrages einigen und schließlich platzte das Ganze, die Auszubildende verließ den Betrieb mit den Worten, dann gehe sie lieber putzen und mache arbeitslos.
Das muss man nicht weiter kommentieren, Fakt ist jedenfalls, dass sie wohl gleich nach der Arbeitsagentur das Arbeitsgericht aufsuchte und das Unternehmen letztlich mit dem Ziel verklagte, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen.
Keine Chance, möchte man meinen, immerhin gab es ja keinen Vertrag und das ist grundsätzlich auch richtig, die clevere Ex-Auszubildende behauptete aber, während der Dauer der Vertragsverhandlungen im Betrieb „gearbeitet“ zu haben, was der Unternehmer ausdrücklich bestritt. Nicht bestreiten ließ sich, dass sich die Dame mehrfach im Betrieb aufgehalten hatte.
Und hier wird es für Arbeitgeber gefährlich, denn es gilt § 24 BBiG, der wie folgt lautet:
„Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.“
In dürren Worten bedeutet das, dass regelmäßig dann, wenn es nach Ablegen der Abschlussprüfung zu einer Zusammenarbeit kommt, automatisch ein Arbeitsverhältnis entsteht.
Es spielt wie hier überhaupt keine Rolle, ob es einen Arbeitsvertrag gibt oder die Verhandlungen hierüber noch laufen, allein der Umstand, dass der Ex-Azubi arbeitet, hat diese dramatischen Folgen.
Eine Einschränkung erfährt der Grundsatz dadurch, dass die Beschäftigung „mit Wissen und Wollen“ des Arbeitgebers erfolgt, wobei mit „Arbeitgeber“ nur die Person(en) gemeint sind, die Personalverantwortung haben.
Das mag Argumentationshilfe für wirklich große Unternehmen geben, der kleine bis mittlere Arbeitgeber wird dieses Argument angesichts der Überschaubarkeit seines Betriebes kaum ziehen können.
Es ist in unserem Fall mit ungewöhnlich hohem Aufwand und Taktieren gelungen, die Sache mit einem für das Unternehmen günstigen Vergleich zu beenden, allerdings zeigt sich auch hier, dass die Nahtstelle zwischen Ausbildung und anschließendem Arbeitsverhältnis ein Minenfeld sein kann.
Arbeitgebern ist nur zu raten, jede noch so verständliche Gutmütigkeit einstweilen einzumotten und für klare Verhältnisse zu sorgen – keine Tätigkeit im Betrieb, bis nicht der neue Arbeitsvertrag unter Dach und Fach ist.
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