Anbei eine Sammlung von Gerichtsurteilen zum Betreuungsunterhalt. Grundsätzlich steht dem betreuenden Elternteil nach einer Trennung / Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zu. Dieser Betreuungsunterhalt ist in der Regel auf drei Jahre nach der Kindesgeburt befristet.
BGH XII ZR 3/09 - Betreuungsunterhalt
In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Der Unterhaltsberechtigte muß die Gründe, die für eine Verlängerung seines Betreuungsunterhalts nach dem 3. Lebensjahres des Kindes sprechen, konkret darlegen und beweisen (BGH XII ZR 3/09 FuR 2011, 392; FamRZ 2011, 791 mit Anmerkung FamRZ 2011, 873).
BGH XII ZR 45/09 - Betreuungsunterhalt
Bietet der zum Betreuungsunterhalt verpflichtete ernsthaft und zuverlässig die Betreuung des Kindes an und widerspricht dies nicht dem Kindeswohl, so ist es im Rahmen der Billigkeitsabwägung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen (BGH XII ZR 45/09 - Urteil v. 01.06.2011 FamRZ 2011, 1209).
BGH XII ZR 94/09 - Betreuungsunterhalt
Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, etwa bis zum 8. und zum 12. Lebensjahr, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Das gilt auch, wenn die Altersphasen nur als Rahmen benutzt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (BGH XII ZR 94/09 - Urteil v. 15.06.2011 - s. auch Urteil v. 30.03.2011 - XII ZR 3/09 FamRZ 2011, 791).
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