Schadensersatzrecht - Gesetz und Rechtssprechung
Die allgemeine Anspruchsgrundlage für sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz im Zivilrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. In § 823 BGB wird die Schadensersatzpflicht für Schäden an Vermögen, Leib oder Leben, aber auch bei Verletzung eines „sonstigen Rechts“ festgeschrieben.
Schadensersatzansprüche können sich darüber hinaus aus vertraglichen Vereinbarungen oder aus konkreten gesetzlichen Regelungen ergeben, die häufig aus folgenden Rechtsgebieten stammen:
- Straßenverkehrsrecht
- Produkthaftungsrecht
- Deliktsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Marken- und Lizenzrecht
Für Schadensersatzklagen sind die Zivilgerichte zuständig. Das Amtsgericht oder, bei höherem Streitwert, das Landgericht Offenburg hat darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe einem Geschädigten der Anspruch auf Schadensersatzleistung zugesprochen wird. Der Rechtsprechung liegen dabei ganz unterschiedliche Fallkonstellationen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten vor.
Die Ansprüche von Kunden, die in den Verkaufsräumen eines Supermarktes zu Fall gekommen sind, weil trotz Verkehrssicherungspflicht nicht für die notwendige Sauberkeit gesorgt worden war, waren Gegenstand eines Klageverfahrens. Ein anderer Rechtsstreit hatte die angebliche Beschädigung eines Autos durch ein umfallendes Fahrrad zum Gegenstand. Hier legten die Richter besonderen Wert auf die konkrete Beweisführung. Der Kläger muss nachweisen, dass die festgestellten Schäden tatsächlich durch das Fahrrad verursacht worden sind. Wichtig ist auch die Entscheidung, dass ein Finder Schadensersatz für Beschädigungen, die die Fundsache erlitten hat, während er sie verwahrte, leisten muss.
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