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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Jägerlatein - Keine Haftpflichtversicherung

Kein Versicherungsschutz durch Haftpflichtversicherung bei Lügen? Jägerlatein eines Jägers hat weitreichende Konsequenzen - News und Informationen zum Versicherungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Jäger mit Hund
Jägerlatein - Keine Haftpflichtversicherung?

Sich selbst eine Falle gestellt hat sich ein Jäger, der seine Jäger-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen wollte nach einem Jagdunfall.


Der Versicherung war folgender Unfall gemeldet worden: Der Jäger habe am Ende einer Treibjagd seine zwei Jagdhunde an der Leine geführt, als diese ein Reh auf einer Wiede in der Nähe gesehen und sich losgerissen hätten. Dabei hätten sie eine Treiberin zur Seite gerissen, die beim Sturz nicht unbeträchtlich verletzt wurde und Schadensersatz sowie Schmerzensgeld vom Jäger verlangte.

Später schilderte der Jäger der Versicherung den Unfall dann wie folgt: Nicht er, sondern die später verletzte Treiberin habe die Hunde an der Leine geführt, diese hätten sich losgerissen und dabei habe sich die Frau verletzt.


Die Versicherung lehnte daraufhin jede Zahlung an die Geschädigte ab und stellte sich auf den Standpunkt, sie sei vorsätzlich falsch von dem Jäger informiert worden und deshalb müsse sie auch nicht eintreten. Daraufhin verklagte der Jäger seinen Haftpflichtversicherer auf Übernahme der Schäden der Treiberin.


Nachdem er das Landgericht Mannheim noch überzeugen konnte, dass die Versicherung doch für die Verletzungsfolgen aufzukommen hatte, blies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ein Halali auf sein Begehren.


Das Verhalten des Waidmannes (hier der Kläger) stelle im Verhältnis zum Versicherer (hier die Beklagte) eine Obliegenheitsverletzung dar, durch die die Interessen der Versicherung auch ernsthaft beeinträchtigt worden seien. Beide Schilderungen seien nämlich rechtlich grundsätzlich unterschiedlich zu würdigen.


Aus den Gründen hierzu:

„…Hier ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Klägers zumindest generell geeignet war, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die beiden dargestellten Geschehensvarianten haftungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten sind. Bei der zunächst geschilderten Variante ist dem Grunde nach ohne weiteres von einer Tierhalterhaftung des Klägers nach § 833 BGB auszugehen gewesen und ein Mitverschulden liegt eher fern. Bei der zuletzt vom Kläger eingeräumten Variante hingegen kommt ernsthaft in Betracht, die Geschädigte als Tieraufseherin im Sinne des § 834 S. 1 BGB zu behandeln. Ist jedoch der Aufseher selbst der Verletzte, haftet der Tierhalter zwar auch nach § 833 BGB, jedoch wird das Mitverschulden des Tieraufsehers vermutet. Der Tieraufseher hat sich gemäß § 834 S. 2 BGB zu entlasten (Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, § 834, Rn. 3 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2008 - 9 U 75/07, MDR 2009, 31). Fehlen andere Anhaltspunkte haften beide je zur Hälfte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.1995 - 22 U 82/94, VersR 1997, 456 f.). Damit stellt sich der gegen den Kläger geltend gemachte Haftpflichtanspruch zum Nachteil der mit dessen Abwehr oder Befriedigung belasteten Beklagten in wesentlichen Punkten zu Grund und Höhe anders dar als in der Schadensmeldung geschildert…“.


Da der Jäger vorsätzlich und arglistig getäuscht hatte (was in der Entscheidung näher begründet wird), verlor er den Versicherungsschutz und läuft Gefahr, persönlich von der Geschädigten in Anspruch genommen zu werden. In Rede sind hier fünfstellige Beträge.


Merke: Sollte man seine Haftpflichtversicherung benötigen, unbedingt und schonungslos bei der Wahrheit bleiben, andernfalls sehr schnell der Versicherungsschutz verloren sein kann.


Urteil des OLG Karlsruhe vom 6.6.2013, Az. 12 U 204/12

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