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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Krankheitsunterhalt nach Scheidung / Trennung - Gerichtsurteile

Entscheidung. Die Erkrankung sei nicht ehebedingt. Regelmäßig stellt sie keinen ehebedingten Nachteil dar. Es komme also allein auf die grundsätzlich geforderte nacheheliche Verantwortung an, um zu bestimmen, wie lange Unterhalt zu zahlen und ob er zu befristen ist (Billigkeitsabwägung, wobei die in § 1578 b I S. 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind). Da spiele die Dauer der Ehe mit 14 Jahren eine Rolle sowie die Dauer der Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit (BGH XII ZR 63/09 FuR 2011, 390; FamRZ 2011, 875).

Gerichtsurteile zum Krankheitsunterhalt
Betreuungsunterhalt bis zu drei Jahre nach der Kindesgeburt

BGH XII ZR 63/09 - Krankheitsunterhalt

Eheschließung 1990 - keine Kinder. Scheidungsantrag 2004. Ehefrau - 39 Jahre alt - gelernte Bürokauffrau. Seit 1993 erkrankt; seit 2005 EU-Rente, ehebedingte Nachteile sind nicht festzustellen. Ehedauer: 14 Jahre. Oberlandesgericht hat den Unterhalt bis Ende 2012 festgesetzt und ab 01.01.2013 herabgesetzt, letztlich befristet bis 31.12.2014. Der Bundesgerichtshof billigt die Entscheidung. Die Erkrankung sei nicht ehebedingt. Regelmäßig stellt sie keinen ehebedingten Nachteil dar. Es komme also allein auf die grundsätzlich geforderte nacheheliche Verantwortung an, um zu bestimmen, wie lange Unterhalt zu zahlen und ob er zu befristen ist (Billigkeitsabwägung, wobei die in § 1578 b I S. 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind). Da spiele die Dauer der Ehe mit 14 Jahren eine Rolle sowie die Dauer der Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit (BGH XII ZR 63/09 FuR 2011, 390; FamRZ 2011, 875).


BGH XII ZR 44/09 - Krankheitsunterhalt

Beim Krankheitsunterhalt kann sich ein ehebedingter Nachteil deshalb ergeben, weil eine Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit aufgegeben worden ist und deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nur dann, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Auch wenn ehebedingte Nachteile nicht vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der dabei erforderlichen Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei alle gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu berücksichtigen sind (BGH XII ZR 44/09 FuR 2011, 408; FamRZ 2011, 713 mit Anmerkung 2011, 795).


Begrenzung - Krankheitsunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt nach § 1578 b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Dies gilt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt. Die Krankheit muss nicht ehebedingt sein. Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die ein besonders schutzwürdiges Vertrauen begründen können (Pflege u. Erziehung gemeinsamer Kinder, Gestaltung der Haushaltsführung u. Erwerbstätigkeit während der Ehe, Dauer der Ehe) - (BGH FamRZ 2009, 1207).

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