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Kürzung bei Rente vor dem 60. Lebensjahr

Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1. 1. 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20. 12. 2000 (BGBl. I, S. 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt.
Hinweis: Ab 2001 wird der bisherige Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Monat, in dem die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 verringert. Dagegen hatten mehrere Versicherte geklagt, die in der Kürzung insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG sahen. Dem folgte das BVerfG nicht.
war hätten die Beschwerdeführer bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet und damit eine Voraussetzung für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nicht erfüllt, sodass bei ihnen eine Ausweichreaktion nicht mehr möglich sei. Aber auch den Versicherten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente beantragen, sei eine Kürzung des Zugangsfaktors zumutbar, weil sie von der vom Gesetzgeber gleichzeitig eingeführten erhöhten Zugangszeit und vom früheren Rentenbezug profitierten.
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