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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Reisemängel rechtzeitig anzeigen

Reisemängel müssen auch dann vor Ort bei dem Reiseveranstalter anzeigen, wenn die Mängel dem Reiseveranstalter bekannt sind - Informationen vom Rechtsanwalt für Reiserecht in Offenburg.

Palme am Strand
Reisemängel rechtzeitig anzeigen

Reisemängel auch dann vor Ort bei dem Reiseveranstalter anzeigen, wenn die Mängel dem Reiseveranstalter bekannt sind.


Es sollte eigentlich nicht sein, kommt aber immer wieder vor: Der Kunde muss bei der Ankunft vor Ort feststellen, dass auf einem an das Hotel angrenzendes Grundstück Bauarbeiten durchgeführt werden. Durch diese Bauarbeiten wird erheblich störender Lärm verursacht. Dadurch verliert die Reise ihren Wert für den Kunden. Dieser möchte dann nach Rückkehr in das Heimatland Minderungsansprüche geltend machen. Der Kunde geht davon aus, dass die – nicht zu überhörenden – Beeinträchtigungen dem Reiseveranstalter bekannt sind und deshalb nicht ausdrücklich angezeigt werden müssen. Dies ist – wie der Bundesgerichtshof nun in einer aktuellen Entscheidung festgestellt hat – ein großer Irrtum:


In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der eine Reise für sich und seine Ehefrau nach Teneriffa gebucht. Während des gesamten Aufenthalts fanden im Eingangsbereich des Hotels und auf einem benachbarten Grundstück Bauarbeiten statt, die tagsüber mit erheblicher Lärmentwicklung verbunden waren. Der Kläger und seine Ehefrau beanstandeten dies einmal – allerdings erst gegen Ende der Reise - gegenüber der zuständigen Reiseleiterin.


Der Kläger machte Minderung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen des Baulärms und weiterer Mängel geltend. In dem Rechtstreit wurde festgestellt, dass dem Reiseveranstalter dieser Mangel bekannt gewesen ist.


Dennoch hat der Bundesgerichthof dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zugesprochen. Die Minderung des Reisepreises tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Auch der Schadensersatzanspruch gemäß § 651f BGB setzt grundsätzlich eine Mangelanzeige voraus. Nach den gesetzlichen Regelungen besteht eine Verpflichtung für den Reisenden, einen Reisemangel anzuzeigen. Verletzt der Reisende diese Obliegenheit schuldhaft, steht ihm regelmäßig ein Anspruch auf Minderung nicht zu. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Anzeige des Mangels dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen. Sie liegt im berechtigten Interesse des Reiseveranstalters, der die Möglichkeit haben soll, dem Mangel abzuhelfen und damit Gewährleistungsansprüche zu vermeiden oder zu begrenzen. Eine Mangelanzeige mit Abhilfeverlangen, die regelmäßig nur geringe Mühe macht, liegt aber auch im wohlverstandenen Interesse des Reisenden an einem möglichst ungestörten Urlaub. Mängel, die zu beheben sind, stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Beendigung der Reise daraus Ansprüche herleiten zu können, entspricht dagegen nicht redlicher Vertragsabwicklung.


Der Zweck einer Mangelanzeige kann allerdings dann nicht erreicht werden, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war. In diesem Fall ist eine Mangelanzeige entbehrlich. Gleiches gilt, wenn der Reiseveranstalter von vornherein und unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein.


Somit genügt die Kenntnis des Reiseveranstalters von einem Reisemangel als solche nicht. Ein Reiseveranstalter kann bei einem ihm bekannten Mangel dem Reisenden zwar auch ohne Anzeige Abhilfe anbieten. Der Umstand, dass dies nicht geschieht, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass der Reiseveranstalter dazu nicht in der Lage oder nicht willens ist. Gerade in dieser Situation ermöglicht es die im Gesetz vorgesehene Mangelanzeige, für beide Vertragsparteien klare Verhältnisse zu schaffen. Für den Reisenden stellt das Anzeigeerfordernis schon deshalb keine unzumutbare Erschwernis dar, weil Mängel der Reise nach Art und Gewicht sehr unterschiedlich sein können und von unterschiedlichen Reisenden, je nach deren persönlichen Ansichten, Verhältnissen und Bedürfnissen häufig sehr unterschiedlich wahrgenommen und bewertet werden.


Der Zweck der Mangelanzeige liegt aus den bereits genannten Gründen in erster Linie darin, dem Reiseveranstalter die Prüfung zu ermöglichen, ob er den Mangel beheben oder auf andere Weise Abhilfe schaffen kann.



Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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