Darf ein Arzt Schadensersatz fordern bei einer Terminabsage des Patienten? Generell keine Stornierungskosten, aber vorsicht was man unterschreibt - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte / Fachanwälte der Kanzlei HAZ aus Offenburg.
In einer kleinen, aber im besten Wortsinne durchaus „praxis“-relevanten Auseinandersetzung konnten wir unserer Mandantin vor dem Amtsgericht Kehl zu ihrem Recht verhelfen.
Unsere Mandantin hatte bei einem Kieferorthopäden einen Termin für die Behandlung ihres Sohnes ausgemacht. Einen Tag vor der Behandlung rief sie nachmittags an und sagte den Termin ab, weil ihr Sohn an einer berufsqualifizierenden Maßnahme teilnahm. Es wurde neuer Termin etwa zwei Wochen später vereinbart. Diesen Termin nahm sie mit ihrem Sohn wahr, die ursprünglich vorgesehene Behandlung wurde in diesem Zweittermin auch durchgeführt.
Nun trat der Zahnarzt an die Mandantin heran und wollte für den ausgefallenen ersten Termin Schadensersatz. Die Mandantin habe wie auf einem kleinen, aber nicht unterzeichneten Merkzettel erwähnt nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden) vor diesem ersten Termin abgesagt, er habe daher keinen anderen Patienten behandeln können.
Beraten durch uns verweigerte die Mandantin jede Zahlung, worauf der Zahnarzt erst ein Inkassounternehmen und danach seinen Anwalt einschaltete, weshalb sich die Forderung um knapp 50% erhöhte. Wir blockten alle Aufforderungen und Anfragen ab, worauf der Zahnarzt schließlich auf besagten Schadensersatz klagte. Man habe nicht rechtzeitig abgesagt und sei nicht zum vorgegebenen Termin erschienen, weshalb der Zahnarzt durch diese Terminverletzung seinen Anspruch auf die Behandlungskosten behalte.
Wir wandten ein, dass der Zahnarzt ja beim Zweittermin die ursprünglich vorgesehene Behandlung durchgeführt und vom Krankenversicherer anschließend auch vergütet erhalten habe. Zweimal für ein- und dieselbe Behandlung die Vertragsvergütung zu kassieren sei nicht zulässig.
Ebenso wenig zulässig sei es, diese Behandlungskosten nun einfach als Schadensersatz zu deklarieren, denn um Schadensersatz zu erhalten müsse der Zahnarzt seinen tatsächlichen Schaden benennen und beziffern. Dieser Schaden könne beispielsweise darin bestehen, dass er einen Ersatzpatienten wegen der angeblich zu späten Absage nicht behandeln konnte und ihm hierdurch Honorar fehle. Das behaupte er aber gar nicht. Nicht von Bedeutung sei auch der Hinweis auf den Termin. Dieser Termin diene nur zur Sicherung des Ablaufs der Praxis, er bedeute aber nicht, dass dem Zahnarzt sofort die Behandlungskosten zustünden, wenn der Patient nicht zum Termin erscheine. Jeder, der einmal Stunden in einer Arztpraxis habe warten müssen, kenne die „Güte“ solcher Terminvorgaben.
Wir setzten uns sodann kritisch mit den geltend gemachten Inkasso- und Anwaltsgebühren auseinander und rügten, dass diese weder erforderlich noch angemessen seien.
In der Entscheidung vom 2.9.2014 gab uns das Amtsgericht Kehl in jedem Punkt Recht.
Urteil des Amtsgerichts Kehl vom 2.9.2014, Az. 4 C 1/14
Anmerkung: Ein Freibrief für Patienten ist das Urteil sicher nicht, auch wenn es ein von uns bereits am 30.12.2010 vor dem Amtsgericht Offenburg für einen Patienten (2 C 229/10) – übrigens gegen denselben Zahnarzt – erstrittenes Urteil bestätigt. Abgesehen davon, dass eine rechtzeitige Absage schon der Höflichkeit und dem normalen Anstand geschuldet ist, ist der Zahnarzt nicht rechtlos. Er kann mit dem Patienten für solche Fälle Vereinbarungen treffen. So kann er vorab beispielsweise durchaus vereinbaren, dass im Falle einer einvernehmlichen Terminverlegung die Vergütung für den ausfallenden Termin zu erstatten ist. Das hat das Amtsgericht Kehl in seiner Entscheidung ausdrücklich erklärt. Es ist daher unbedingt zu überprüfen, was man vor, während und nach einer Behandlung unterzeichnet. Wenn man Pech hat, handelt es sich bei diesem Schriftstück um eine solche Vereinbarung. Der sicherste Weg ist und bleibt aber natürlich, sich einfach einmal in die Situation des Zahnarztes zu versetzen und entsprechend frühzeitig abzusagen, wenn einem etwas dazwischen kommt.
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