Ratenzahlung bei Lebensversicherung - Widerruf wegen Ratenzahlungszuschlags? - News und Informationen zu Recht und Rechtsprechung im Versicherungsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Haben die Parteien eines Lebensversicherungsvertrages eine monatliche Zahlweise der Versicherungsprämie gegen einen Zuschlag von 5 % des Jahresbeitrages gem. § 6 Abs. 1 AVB vereinbart, dann handelt es sich insoweit nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i. S. v. § 499 BGB a. F. (mit Wirkung ab 11. 6. 2010 ersetzt durch § 506 Abs. 1 BGB), der zum Widerruf des Versicherungsvertrages und zur Rückforderung der bereits gezahlten Beiträge berechtigen würde. Denn bereits der Gesetzgeber hat in der amtlichen Begründung klargestellt, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des (Verbraucherkredit-)Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, sodass Rabattgesichtspunkte und nicht ein Zahlungsaufschub im Vordergrund stehen. Ebenso wenig lässt sich auch für ein Rückzahlungsverlangen wegen eines Beratungsverschuldens bei Vertragsabschluss (§ 280 Abs. 1 BGB) die sog. "Kick-Back"-Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19. 12. 2006 - XI ZR 56/05, ZAP EN Nr. 274/2007; v. 12. 5. 2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, heranziehen, da es bei fondsgebundenen Lebensversicherungen dem Versicherer frei steht, in welche Fonds er die Versicherungsbeiträge des Versicherungsnehmers investiert und für ihn deshalb die vom BGH bei den Anlageberatungsverträgen herangezogene spezifische Interessenkollision nicht besteht. Hinweis: Im Streitfall erneuert hat der Senat zudem seine bereits mit Beschl. v. 5. 2. 2010 (20 U 150/09) getroffene Feststellung, dass die seinerzeit in § 5a Abs. 1 und 2 VVG enthaltenen Widerspruchsfristen schon deshalb nicht gegen europäisches Recht verstoßen, weil die sog. LebensversicherungsRL lediglich eine europaweite Harmonisierung des Aufsichtsrechts anstrebe und der nationale Gesetzgeber damit den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum durch § 5a VVG nicht überschritten habe.
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