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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Anfechtung einer Untersuchungsanordnung

Kann eine Anordnung zur ärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren angefochten werden? - Informationen vom Rechtsanwalt für Beamtenrecht in Offenburg.

Frau mit Ärztin
Kann eine Anordnung zur ärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren angefochten werden?

Ordnet der Dienstherr im Rahmen der Prüfung einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung an, so war bisher streitig, ob dagegen Rechtsmittel zulässig sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es möglich, eine Anordnung zur ärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren anzufechten, auch wenn über das Vorliegen der Dienstunfähigkeit noch nicht entschieden wurde.


Nach den gesetzlichen Regelungen können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Maßnahmen des Dienstherrn, die alleine der Vorbereitung einer dienstlichen Entscheidung ergriffen werden, sind im Regelfall nicht isoliert anfechtbar. Der Beamte muss also abwarten, bis der Dienstherr abschließend eine Entscheidung über die Frage der Dienstfähigkeit getroffen hat. Die Untersuchungsanordnung ist eine Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung einer Sachentscheidung dient. Daher war bisher davon ausgegangen worden, dass es gegen eine solche Entscheidung keine Rechtsmittel gibt.


Nach einer aktuellen Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21) ist ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzes gegen die angeordnete ärztliche Untersuchung eines Beamten zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens zulässig, wenn diese Untersuchung zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen könnte, die nicht mit den durch die abschließende Sachentscheidung berührten materiellen Rechtspositionen identisch sind und die im Rechtsschutzverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden könnten.


Es ist also von Bedeutung, ob die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist oder nicht. Dies hängt u.a. davon ab, welchen Umfang die ärztliche Untersuchung hat. Dabei ist insbesondere die Untersuchung hinsichtlich psychischer Erkrankungen besonders zu begründen.

Bei Untersuchungsanordnungen des Dienstherrn muss der Beamte nur einer rechtmäßigen Untersuchungsaufforderung folgen. Ist die Aufforderung rechtswidrig und folgt der Beamte ihr nicht, wird der Beamte trotzdem zur Ruhe gesetzt, wenn der Dienstherr die Aufforderung für rechtmäßig hält. Erst wenn der Beamte klagt, hebt das Gericht die Zurruhesetzung auf. Verweigert der Beamte eine rechtmäßige Untersuchungsaufforderung, die er irrtümlich für rechtswidrig hält, spielt der Irrtum keine Rolle. Die Verweigerung bleibt ein starkes Indiz für seine Dienstunfähigkeit und seine Klage gegen die Zurruhesetzung wird typischerweise abgewiesen. Folgt der Beamte der Untersuchungsaufforderung, obwohl sie rechtswidrig ist (für den Beamten unerkennbar oder aus Angst), handelt es sich bei dem gleichwohl erstatteten Gutachten nicht um eine verbotene Frucht, die einem Beweisverwertungsverbot anheimfällt, sondern der Dienstherr darf es trotzdem verwerten und den Beamten zur Ruhe setzen (BVerwG NVwZ 2012, 1483).


Das Risiko, die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung falsch einzuschätzen, trägt nach der somit allein der Beamte. Zwar liegen die rechtlichen Maßstäbe fest, an denen die Untersuchungsaufforderung zu messen ist (BVerwG NVwZ 2020, 312 (316)). 



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