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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Konkurrentenstreit im Beamtenrecht

Das Auswahlverfahren zur Besetzung von Beförderungsstellen muss nach den gesetzlichen Vorgaben im Beamtenrecht ablaufen - Informationen vom Rechtsanwalt für Beamtenrecht in Offenburg.

2 Frauen in einem Meeting
Das Auswahlverfahren zur Besetzung von Beförderungsstellen muss nach den gesetzlichen Vorgaben im Beamtenrecht ablaufen

Die Rechtsfragen, die sich bei Streitigkeiten über die Besetzung von Beförderungsstellen zu beantworten sind, betreffen mehrere Bereiche.  Die Trennung von Status- und Funktionsamt und der Grundsatz der Ämterstabilität sind zu berücksichtigen. Das Auswahlverfahren muss nach den gesetzlichen Vorgaben ablaufen.


Nach Art. 33 II GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die von der Vorschrift erfassten Statusämter dürfen demnach nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der in der Verfassung selbst und unmittelbar vorgegebene Maßstab gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Der damit statuierte Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Dieser so genannte „Bewerbungsverfahrensanspruch“ besagt nichts anderes, als dass eine Bewerbung nur aus den in Art. 33 II GG vorgesehen Gründen zurückgewiesen werden darf. Er ist daher mit der Rechtsposition aus Art. 33 II GG identisch. Die Gewichtung der Auswahlkriterien muss geprüft werden. Die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen sind zu überprüfen.


Es werden hier regelmäßig eine beachtliche Vielzahl von einzelnen Merkmalen zur Beurteilung gestellt. Neben den für die Leistungsbeurteilung zentralen Kriterien Arbeitsergebnis (Arbeitsgüte und Arbeitsmenge) und Arbeitsweise (Arbeits- und ggf. Führungsverhalten) finden sich so auch weniger gewichtige Gesichtspunkte, wie etwa Fortbildungsbereitschaft, Kreativität oder „Sensitivität“. Es liegt auf der Hand, dass diese Kriterien für eine sachgerechte Gesamtbeurteilung nicht gleichrangig berücksichtigt werden dürfen. Genau dies findet bei der vielfach (jedenfalls faktisch) anzutreffenden – rein arithmetischen – Durchschnittsberechnung aber statt.


Auch zur Frage, wie und in welchem Verfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber festzustellen und zu vergleichen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. Der in § 22 I 2 BBG enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann. Der Vergleich der Bewerber muss also im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 II GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen erfolgen.  Mit der Orientierung der dienstlichen Beurteilung an den Auswahlkriterien des Grundsatzes der Bestenauswahl ist sichergestellt, dass die dienstliche Beurteilung als Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen herangezogen werden kann. Ob und in welchem Ausmaß die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auch durch weitere Methoden oder Instrumente ergänzt werden kann, ist dagegen nicht geregelt.


Gewährleistung einheitlicher Maßstäbe:

Erwägenswert wäre sicherlich auch eine Reform des Rechtsmittelrechts.55 Denn der Konkurrentenstreit um die Vergabe eines öffentlichen Amts findet – wegen der durch den Grundsatz der Ämterstabilität drohenden Erledigung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde – im Verfahren des vorläufigen Kenntner: Grundsatzfragen zum dienstrechtlichen Konkurrentenstreit.



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