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Anleihekauf - Griechenland kann nicht in Deutschland verklagt werden

Schnäppchenmarkt Anleihekauf? Vorsicht ist geboten, denn - man kann beispielsweise Griechenland nicht in Deutschland verklagen - Informationen der Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer aus Offenburg

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Schnäppchenmarkt Anleihekauf? Vorsicht ist geboten!

Schnäppchenmarkt Anleihekauf? Vorsicht ist geboten, denn - man kann beispielsweise Griechenland nicht in Deutschland verklagen.


Was war geschehen? Mehrere deutsche Kläger kauften in den Jahren 2010 und 2011 über eine deutsche Bank Staatsanleihen, die der griechische Staat herausgegeben hatte (ISIN GR Anleihen).


Im Februar 2012 beschloss das griechische Parlament das Gesetz 4050/2012. Mit diesem Gesetz konnten die Anleihegläubiger nun nachträglich durch Mehrheitsbeschluss die Anleihebedingungen ändern und der griechische Ministerrat konnte diese Entscheidung durch eine sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung absegnen.


Es kam wie es kommen musste. Kurz darauf stimmten dann die Gläubigerversammlungen einem Angebot mehrheitlich zu, die Anleihen gegen andere Anleihen mit einem um 53,5 % verringerten Nennwert und mit längerer Laufzeit umzutauschen, der erforderliche Ministerratsbeschluss folgte postwendend.


Die alten Anleihen wurden sodann eingezogen und die neuen Anleihen ausgegeben, worauf oben erwähnte deutsche Bank die griechischen Anleihen der Kläger im Wege einer Umbuchung durch die um 53,5 % abgewerteten Titel anderer Stückelung und Laufzeit ersetzte.


Nun wollten die Kläger Schadensersatz vom griechischen Staat und meinten, der griechische Staat habe Eigentum und Besitz der Kläger an den Schuldverschreibungen verletzt.


Vergeblich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt die Klage schon deshalb für unzulässig, „weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Ihr steht der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG). Dieser besagt, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist, weil dies mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre“.


Das gelte aber nur für hoheitliches Handeln und um solch hoheitliches Handeln gehe es bei einer Kapitalaufnahme durch die Ausgabe solcher Anleihen eigentlich nicht.


Aber: Letztlich ziele die Klage auf das Gesetz 4050/2012 und den Beschluss des Ministerrates und das alles stelle hoheitliches Handeln dar. Der Umtausch der Anleihen, wodurch der Schaden eingetreten sei, setze nur das hoheitliche Handeln um und das falle unter die sog. Staatenimmunität.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2016, VI ZR 516/14



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