Langjährige Duldung kostenlosen Parkens = betriebliche Übung? Kein Anspruch auf kostenlosen Parkplatz für Mitarbeiter entscheidet das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Informationen zum Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Da in unserem Lande alles einer Klärung und Regelung bedarf, kann auch der vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 13.01.2014 entschiedene Fall nicht überraschen.
Ein Klinikum hatte lange Jahre sowohl den Patienten und Besuchern als auch seinen Mitarbeitern auf dem Klinikgelände eine beträchtliche Zahl von kostenlosen Parkplätzen zur Verfügung gestellt. Dieses Parkplatzgelände wurde schließlich aufwändig restauriert und man beschloss, künftig Parkentgelte zu verlangen, auch von den Mitarbeitern, die allerdings Sonderkonditionen (0,70 Euro/Tag) eingeräumt bekamen.
Dagegen klagte ein Mitarbeiter mit dem Argument, die langjährige Duldung kostenlosen Parkens habe zu einer sog. betrieblichen Übung geführt, weshalb die Klinikleitung verpflichtet sei, auch nach der Neugestaltung kostenlose Parkplätze für die Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.
Diesen Anspruch hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Mitarbeiter hätten nicht damit rechnen könne, auch künftig kostenlos parken zu können. Der Arbeitgeber sei nämlich ähnlich wie im Fall von Kantinen nicht verpflichtet, eine bestimmte Infrastruktur zu schaffen und vorzuhalten. Das gelte auch für Parkplätze. Durch den aufwändigen Umbau seien die Parkplätze in jeder Hinsicht zu einem „teuren Gut“ geworden, weshalb niemand damit habe rechnen können, dass kostenfreies Parken auch künftig möglich sein würde.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13.01.2014, Az. 1 Sa 17/13