Arbeiten als Nebentätigkeit bei der Konkurrenz erlaubt, wenn durch Nebentätigkeit schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt werden - Informationen im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg

Nebentätigkeiten sind manchen Arbeitgebern ein Dorn im Auge. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine Nebentätigkeit aus Wettbewerbsgründen untersagt oder eben nicht untersagt werden kann. Geklagt gegen die Untersagung einer Nebenbeschäftigung hatte eine Briefsortiererin der Deutschen Post AG, die mitgeteilt hatte, sie betätige sich nebenberuflich als Zeitungszustellerin eines anderen Unternehmen. Pikant war, dass dieses andere Unternehmen nicht nur Zeitungen zustellen ließ, sondern auch Briefe und andere Postsendungen, folglich in diesem Bereich als direkte Konkurrentin der Post zu gelten hatte, was auch die Untersagung auslöste, obwohl die Mitarbeiterin erklärt hatte, sie stelle nur Zeitungen zu.
Die Post verwies auf den geltenden Tarifvertrag, der eine Untersagung „wegen unmittelbaren Wettbewerbs“ zuließ. Das BAG hat der Mitarbeiterin Recht gegeben. Eine „unmittelbare Wettbewerbstätigkeit“ liege nicht vor. „Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010, Az 10 AZR 66/09
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