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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Arbeitslosengeld bei Eigenkündigung wegen Fortbildung?

Droht eine Sperre (Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) bei Eigenkündigung wegen Fortbildung? - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer aus Offenburg.

Trainer in einem Seminar
Eigenkündigung wegen Fortbildung - Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Droht eine Sperre bei Eigenkündigung wegen Fortbildung? Einer der Schreckensrufe, die man vernimmt wenn man „Eigenkündigung“ sagt ist „Sperre!“. Gemeint ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld über einen Zeitraum von mindestens zwölf Wochen, wenn man das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Das ist aber kein unabänderliches Schicksal, denn diese Sperre droht nicht, wenn man der Arbeitsverwaltung einen „wichtigen Grund“ für die Eigenkündigung vorweisen kann. Das ist beispielsweise bei körperlichen Beeinträchtigungen  der Fall, die einen weiteren Verbleib im Arbeitsverhältnis nicht tunlich erscheinen lassen. Kündigt der Arbeitgeber nicht, weil er ein Kündigungsschutzverfahren im Falle einer Kündigung seinerseits fürchtet und deshalb die Sache lieber aussitzt, kann man am besten nach Konsultation eines Fachanwalts die Eigenkündigung ins Visier nehmen.


Was aber wenn man selbst kündigt, (nur) weil man sich weiterbilden, gleichwohl Arbeitslosengeld beziehen will?


So ging es einem Mitarbeiter, der einen einjährigen Vorbereitungskurs zum Meister besuchen wollte. Die Arbeitsverwaltung sanktionierte die Eigenkündigung mit einer Sperre, weil kein wichtiger Grund vorlag und auch keine Arbeitgeberkündigung drohte. Zwar sei zu begrüßen, dass der Mann sich weiterqualifiziere, jedoch könne dies nicht soweit führen, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werde und für die Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Versichertengemeinschaft gefordert würden.


Die persönliche Entwicklung - Weiterbildung und dadurch höhere berufliche Qualifikation - dürfe nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.


Hiergegen zog der Mann vor den Kadi und bekam vom Sozialgericht Karlsruhe Recht.


In seiner Entscheidung vom 9.11.2016 führte das Sozialgericht aus, eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei nicht eingetreten, weil der Mann für sein Verhalten einen wichtigen Grund vorweisen könne. Er habe gekündigt, um an dem Vorbereitungskurs zur Weiterbildung zum Zimmerermeister teilnehmen zu können.


Abzuwägen sei dessen Interesse  sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen, gegen das Interesse der Solidargemeinschaft, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren. Danach sei das Verhalten des Klägers nicht sozialwidrig, zumal die Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend hätte durchgeführt werden können.


Des Weiteren entspreche das Verhalten des Mannes den Interessen der Versichertengemeinschaft, da durch die Weiterbildung nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit sinke, sondern auch die Chance künftiger höherer Beitragsleistungen bestehe.


Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.11.2016, Az. S 17 AL 1291/16


Ob das Urteil rechtskräftig wird muss man abwarten.



Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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