top of page

News

Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Arbeitsunfähig krank? Keine Nachtschicht, aber andere Tätigkeit

Gesundheitlich keine Nachtschicht mehr möglich, bedeutet nicht arbeitsunfähig krank - entscheidet das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf die Klage einer Krankenschwester - Informationen zum Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Schlafende Krankenschwester
Arbeitsunfähig krank?

In seinem Urteil vom 9.4.2014 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine für die Praxis sehr weitreichende Entscheidung getroffen.


Eine Krankenschwester war seit vielen Jahren im Schichtdienst beschäftigt, der auch die Ableistung von Nachtschichten umfasste. Da sie Medikamente nehmen musste, war sie irgendwann nicht mehr in der Lage, solche Nachtschichten abzuleisten.

Die Klinikleitung meinte, dass sie damit nicht mehr alle vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen könne und daher arbeitsunfähig krank sei. Die Mitarbeiterin wurde nach Hause geschickt, nicht mehr beschäftigt, erhielt Entgeltfortzahlung, Krankengeld und schließlich nach Aussteuerung Arbeitslosengeld.


Sie zog gleichzeitig vor das Arbeitsgericht mit der Behauptung, sie sei nicht arbeitsunfähig krank, man müsse nur umorganisieren, dann könne sie mit Ausnahme der Nachtschicht weiter im Schichtdienst vertragsgemäß tätig werden.


Das BAG gab der Frau in dritter Instanz Recht. Die Mitarbeiterin sei weder arbeitsunfähig krank noch sei ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Klinik müsse eben bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen.


Das führte dann auch dazu, dass die Klinik nun die gesamte Vergütung nachzahlen muss.


Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 9.4.2014, Az. 10 AZR 637/13-

bottom of page