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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Bauabnahme - Rechtliches aus dem Baurecht

Bei der Bauabnahme (Abnahme) werden viele Fehler gemacht! Was ist eigentlich eine Bauabnahme? Rechtliches aus dem Baurecht von Ihrem Rechtsanwalt / Fachanwalt für Baurecht der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Architekt, Bauingenieur und Bauherr bei der Bauabnahme
Bauabnahme - Rechtliches aus dem Baurecht

Die Bauabnahme (Abnahme) ist eines der wichtigsten Themen im Baurecht. Hier werden viele Fehler gemacht. Um diese zu vermeiden, muss man wissen, was eine Bauabnahme genau ist.


Juristisch ausgedrückt ist die Bauabnahme die körperliche Hinnahme des Gewerks als vertragsgerecht. Einfach gesagt bedeutet die Bauabnahme nichts anderes als das Einverständnis des Auftraggebers mit den Gewerk des Auftragnehmers.


Mit der Bauabnahme werden ganz erhebliche Rechtsfolgen ausgelöst.


Es sind dies:



a) Fälligkeit des Werklohns:


Wird die Bauabnahme erteilt, dann wird mit der Abnahme die Fälligkeit der Schlussrechnung hergestellt. Der Auftragnehmer ist also in die Lage versetzt, die Schlussrechnung geltend zu machen und notfalls einzuklagen.



b) Verjährungsbeginn:


Mit der Bauabnahme endet das Stadium der Leistungserfüllung und es beginnt das Stadium der Gewährleistung. Mit dem Tage der Abnahme läuft also die vereinbarte oder gesetzliche Gewährleistungsfrist.



c) Beweislastumkehr:


Bis zur Bauabnahme trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass sein Gewerk mangelfrei ist. Mit der Abnahme dreht sich die Beweislast um und nun ist es der Auftraggeber, der die Mangelhaftigkeit des Gewerks des Auftragnehmers beweisen muss. Die Beweisführung kann für beide Parteien manchmal sehr schwierig sein, weil einzelnen Gewerke durch Gewerke anderer Unternehmer verbaut sein können.



d) Gefahrstragung:


Bis zur Bauabnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs, danach der Auftraggeber. Um es vereinfacht auszudrücken: Wird das Gewerk vor Abnahme zerstört, muss es der Auftragnehmer wieder aufbauen. Geht es nach der Abnahme unter, ist ausschließlich das Risiko des Auftraggebers betroffen.



Der Auftraggeber ist grundsätzlich zur Bauabnahme verpflichtet, aber nur dann, wenn keine wesentlichen Mängel am Gewerk des Auftragnehmers vorliegen. Ist das aber der Fall, ist der Auftraggeber jederzeit berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Er ist nicht dazu verpflichtet, das Gewerk unter Vorbehalt der Beseitigung der vorliegenden Mängel abzunehmen, sondern kann die Abnahme insgesamt verweigern.


Die Bauabnahme kann in bestimmten Fällen auch stillschweigend oder fiktiv erfolgen. Darauf sollte sich ein Auftragnehmer nie verlassen, sollte stets um ein vom Auftraggeber unterzeichnetes Abnahmeprotokoll bemüht sein.

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