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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Bezahlter Urlaub während unbezahltem Sonderurlaub

Hat man noch Anspruch auf bezahlten Urlaub, auch wenn man im Urlaubsjahr in unbezahltem (Sonder)Urlaub war? Ja, sagte das Bundesarbeitsgericht (BAG) - Informationen vom Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Paar auf Liegen am Strand
Bezahlter Urlaub während unbezahltem Sonderurlaub?

Hat man noch Anspruch auf bezahlten Urlaub, auch wenn man im Urlaubsjahr in unbezahltem (Sonder)Urlaub war? Ja, sagte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 6.5.2014.


Folgendes war passiert: Eine Krankenschwester war mehrjährig bei einer Klinik beschäftigt, trat dann aber am 1.1.2011 einen unbezahlten Sonderurlaub an bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2014. Anschließend teilte sie mit, ihr stehe noch der gesetzliche Urlaubsanspruch (von 20 Arbeitstagen) für 2011 zu und der müsse nun abgegolten, also ausbezahlt werden. Man könnte ja meinen, die Mitarbeiterin habe genug Urlaub in diesem Jahr gehabt und der Arbeitgeber könnte dann den „eigentlichen“ Urlaub kürzen.


Das BAG bestätigte aber die Auffassung der Krankenschwester und meinte, der Urlaubsanspruch knüpfe nur an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an und nicht an die tatsächliche Beschäftigung, so dass der Arbeitgeber nur in den gesetzlich geregelten Fällen berechtigt sei, den Urlaubsanspruch zu kürzen. Typischer Fall einer solchen Kürzung ist – am Rande erwähnt - beispielsweise der einer Kürzung im Falle einer Elternzeit (§ 17 Abs. 1 S.1 BEEG).


Allein der Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis wie hier ruht, ändert also am gesetzlichen (und zu bezahlenden) Urlaubsanspruch nichts. Das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien wie hier ausdrücklich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis - wegen eines Sonderurlaubes – ruhen soll. Damit können gesetzlich bestehende Ansprüche nicht vereitelt werden.


Die Vorinstanz – das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – war übrigens gegenteiliger Auffassung.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.5.2014, Az. 9 AZR 678/12

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