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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Diskriminierung bei Versetzung wegen Alters

Stellenpool basierend auf Alter nicht rechtens - Diskriminierung bei Versetzung wegen Alters resultiert in Entschädigung - News zu Recht / Rechtsprechung im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Junge Kindergärtnerin mit Kind
Diskriminierung bei Versetzung wegen Alters

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte es mit der Entschädigungsklage einer Erzieherin zu tun, die sich gegen die Versetzung in einen Stellenpool wehrte, zu der es nur gekommen war, weil sie das 40. Lebensjahr überschritten hatte. Der - öffentliche - Arbeitgeber hatte aus Mitarbeitern über 40 einen Bereich "Personalüberhang" geschaffen und die betroffenen Mitarbeiter in den Stellenpool versetzt. Grund sei die "Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur", ohne dass der Arbeitgeber angegeben hätte, warum diese erforderlich war und wie sie auszusehen hätte. Das hat das BAG gestoppt und die Entscheidung des zuvor zuständigen Landesarbeitsgerichts (LAG) bestätigt, nach der der Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.000,00 zu zahlen hatte. Das BAG führte in seiner Pressemitteilung wie folgt aus: "Beschränkt ein öffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog. „Personalüberhang“ zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte einer bestimmten Altersgruppe, so führt das zu einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters iSd. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise lediglich damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gründen und mit welchen Maßnahmen dies geschehen soll. Ein dadurch unzulässig benachteiligter Beschäftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Vermögensschaden darstellt."


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.1.2009, Az. 8 AZR 906/07

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