Wie weit geht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers? Das Bundesarbeitsgerichts setzt grenzen bzgl. Informationen der betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter - Informationen zum Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 21.01.2014 zweifelsohne für nicht unbeträchtliche Erleichterung in Chefetagen gesorgt.
Ein Mitarbeiter hatte nach seinem Ausscheiden seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt mit der Begründung, der habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, Teile seiner Bruttovergütung umzuwandeln und in eine betriebliche Altersversorgung zu investieren. Der Schaden belaufe sich auf 14.380,38 Euro.
Dazu muss man wissen, dass ein Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vom Arbeitgeber verlangen kann, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Fraglich war, ob der Arbeitgeber auf diese Möglichkeit ungefragt hinweisen muss. Das hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung aber verneint und die Schadensersatzklage in letzter Instanz abgewiesen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehe nicht so weit.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2014, Az. 3 AZR 807/11