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Handyverbot am Steuer - Streng

Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefones untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefones aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Die Rechtsprechung, unter anderem das OLG Hamm, hat sich mehrfach damit befasst, was alles eine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift ist und dabei die Anwendung dieser Verbotsvorschrift sehr weit gefasst. Hier einige Beispiele: 1. Nimmt der Betroffene das klingelnde Handy in die Hand, schaut auf das Display und drückt den Anruf weg handelt es sich um Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO. OLG Hamm, 19.10.2006, 3 Ss OWi 681/06 2. Die Benutzung eines Mobiltelefons schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen ein, solange das Gerät dazu in der Hand gehalten wird. OLG Hamm, 23.6.2006, 3 Ss OWi 387/06 3. Die Benutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät fällt unter das Verbot des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO. OLG Hamm, 24.3.2006, 3 Ss OWi 1/06 4. Das Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO umfasst sämtliche Bedienfunktonen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst. OLG Hamm, 18.12.2006, 3 Ss OWi 842/06

 

Über die Kanzlei

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