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Urlaubsgeld für Leiharbeiter?

Leihmitarbeiter haben Anspruch auf Urlaubsentgelt - Urlaubsgeld für Leiharbeiter nach Tarif - News und Informationen zu Recht / Rechtsprechung von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Leiharbeiter beim Reinigen
Urlaubsgeld für Leiharbeiter?

In seiner Entscheidung vom 21.9.2010 beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Höhe des an einen Leiharbeitnehmer zu bezahlenden Urlaubsentgeltes. Unter Urlaubsentgelt versteht man ganz allgemein die Vergütung, die während des Urlaubes vom Arbeitgeber bezahlt wird. Das Urlaubsentgelt wird grundsätzlich berechnet nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenzzeitraum, s. § 11 S.1 BUrlG). In dem vom BAG zu entscheidenden Fall fand der mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV BZA) Anwendung. Gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 MTV BZA hat der Leiharbeitnehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Über diese tariflichen Ansprüche hinaus hatten Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer eine Zulage in Höhe von 6,96 Euro für den Einsatz bei einem Drittunternehmen sowie 0,81 Euro Schicht-Nachtarbeitspauschale vereinbart. Diese Zusatzvergütung zahlte der Arbeitgeber während des Urlaubes nicht aus, weil er der Auffassung war, der oben zitierte § 13 Abs. 3 S. 1 MTV BZA regle das Urlaubsentgelt abschließend. Falsch, sagte das BAG. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – in denen der Leiharbeitnehmer unterlag - schließe § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nicht aus. Er regele ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weiche nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab. Da aber noch Aufklärungsbedarf besteht, hob das BAG die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BAG zurück.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2010, Az. 9 AZR 510/09

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