top of page

News

Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Krankengeld und Dienstwagen / Firmenwagen?

Kein Dienstwagen bei Krankengeldbezug nach Entgeltfortzahlungszeitraum - nur Krankengeld rechtens aber ohne Firmenwagen - News zum Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Auto auf Strasse
Kein Dienstwagen bei Krankengeldbezug nach Entgeltfortzahlungszeitraum?

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 25.2.2009 klargestellt, dass dann wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist und der erkrankte Mitarbeiter - nur noch - Krankengeld seiner Krankenversicherung bezieht, auch das Recht auf Privatnutzung eines Dienstwagens erlischt.


Ein Mitarbeiter hatte Schadensersatz vom Arbeitgeber gefordert, nachdem dieser lange nach Ende des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes und weiterlaufender Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters (mit Bezug von Krankengeld) dessen Dienstwagen herausgefordert hatte. Der Mitarbeiter fügte sich, wollte aber Schadensersatz. Die Privatnutzung stelle als Sachbezug eine Gegenleistung zu der vom Mitarbeiter geschuldeten Arbeitsleistung dar. Nach dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" habe der Mitarbeiter im Falle des Krankengeldbezuges weder Anspruch auf seine eigentliche Vergütung, noch auf den Vergütungsbestandteil "Privatnutzung des Dienstwagens" (anders solange er Entgeltfortzahlung über sechs Wochen bezieht!).


Solange der Arbeitgeber also nicht zur Vergütungsleistung verpflichtet sei, müsse er auch nicht die Privatnutzung gewähren. Anders als etwa bei Werkmiet- oder Werkdienstwohnungen werde bei der Privatnutzung eines PKW auch kein Mietzins bezahlt, im Übrigen sei der Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Vergütung etwas anderes als bei der Wohnungsgestellung. Interessant war eine Erwägung des Arbeitsgerichts, wonach in das Krankengeld auch der Sachbezug etwa im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines Dienstwagens einfliesse. Diese Privatnutzung erhöhe das Krankengeld, weshalb der Aspekt Privatnutzung ja bereits geregelt sei und deshalb dem Mitarbeiter nicht noch zusätzlich ein Anspruch gegen den Arbeitgeber zustehe. Die Klage des Mitarbeiters wurde abgewiesen, offen ist, ob er das akzeptiert.


Das Arbeitsgericht hat aber ausdrücklich die Berufung zugelassen, da es sich um eine tatsächlich offene Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung handele.


Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009, 20 Ca 1933/08

bottom of page