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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Krankentagegeld für Selbstständige - Welcher Tagessatz?

Welches Krankentagegeld sollte ein selbständiger Handwerker von seiner privaten Krankenkasse bekommen? - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte / Fachanwälte der Kanzlei HAZ aus Offenburg.

Verletzter Selbtsständiger mit Krücken
Krankentagegeld für Selbstständige - Welcher Tagessatz?

Eine für Selbständige wichtige Entscheidung hat das Oberlandesgericht  (OLG) Karlsruhe am 9.12.2014 gefällt.


Ein selbständiger Handwerker  erkrankte und verlangte von seiner privaten Krankenkasse das im Vertrag vereinbarte Krankentagegeld, das seinen Verdienstausfall ausgleichen sollte. Vereinbart worden war bei Abschluss des Vertrages im Jahre 2006 ein Krankentagegeld von 100,00 €/Tag.  Dieser Betrag entsprach dem damaligen Nettoeinkommen des Handwerkers pro Tag. Die Versicherung wollte diesen Tagessatz aber nicht bezahlen und berief sich darauf, dass zwischen 2006 und 2012 das Tagesnettoeinkommen des Mannes auf € 62,00 gesunken sei, diesen Betrag bezahle man als Krankentagegeld.


Die Versicherung berief sich dabei auf folgende Vertragsbedingung:


㤠4 (4) MB/KT 2009


Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.“


Der Handwerker war damit nicht einverstanden und klagte den vollen Tagessatz von € 100,00 ein. Der Versicherer wehrte sich mit dem grundsätzlich richtigen Argument, das Krankentagegeld diene nicht dazu ein höheres Einkommen zu erzielen als tatsächlich möglich.


Gleichwohl bekam der Handwerker in zweiter Instanz Recht. Grund war für das OLG die Unwirksamkeit der vorstehend erwähnten Klausel. Das führte dazu, dass der Versicherer die vollen € 100,00/Tag bezahlen muss.


Argument für die Unwirksamkeit war die Regelung in der Klausel, dass die Versicherung auch zur Herabsetzung befugt sein sollte, wenn der Versicherte bereits erkrankt war. Das könnte für den Versicherten bedeuten, dass der Versicherer herabsetzen könnte, weil wegen der Erkrankung die Einkünfte gesunken sind. Gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste habe sich der Handwerker aber gerade absichern wollen.


Im Übrigen führe die Herabsetzungsmöglichkeit dazu, dass für einen selbständigen Versicherten mit schwankendem Einkommen die Entwicklung seines Versicherungsschutzes nicht absehbar sei, auch dies mache die Klausel unzulässig.


Zu guter Letzt werde der Versicherer auch unzulässig bevorteilt. Er könne zwar bei gesunkenen Einkünften das Krankentagegeld mindern, im Gegenzug könne der Versicherte aber keine Erhöhung des Krankentagegeldes verlangen, wenn er später mehr verdiene.


Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, ist unklar, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.


Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 09.12.2014 - 9a U 15/14

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