top of page

News

Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook?

Verwendung von Emoticons auf Facebook - Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten? - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer aus Offenburg.

Emoticons auf Band
Emoticons - Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten?

Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten durch die Verwendung von Emoticons auf Facebook: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte es in seiner Entscheidung vom 22.06.2016 mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu tun, die gestützt wurde auf Beleidigungen, die der Mitarbeiter im Rahmen einer Facebook-Diskussion getätigt hatte.


Ein Kollege des nachher gekündigten Mitarbeiters hatte in seiner Facebook-Chronik über seine Arbeitsunfähigkeit berichtet, worauf sich über die Kommentarfunktion eine lebhafte Diskussion mit 21 Beteiligten entwickelte, an der auch der Gekündigte teilnahm. Zu einer eindeutig als Vorgesetzter zu identifizierenden Person postete er „Das fette (hier setzte er das Emoticon mit einem Schweinekopf) dreht durch“.  Später postete er „Und der (hier setzte er das Emoticon mit einem Affenkopf)kopf auch“. Wie sich im Verfahren herausstellte, wollte der Kläger aber den Begriff „Bärenkopf“ verwenden und hatte wohl das falsche Emoticon gewählt.


Das Unternehmen kündigte, nachdem die Sache bekannt geworden war, fristlos, hilfsweise ordentlich, wogegen der Mitarbeiter vor Gericht zog und in erster Instanz gewann. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein, unterlag aber auch in zweiter Instanz.


Das LAG meinte, es handle sich in der Tat um Beleidigungen von Vorgesetzten und zwar auch wegen der Verwendung des zusammengesetzten Wortes „Bärenkopf“, da der betreffende Vorgesetzte krankheitsbedingt ausgeprägte Gesichtszüge aufweist. Klar sei auch, dass grobe Beleidigungen von Vorgesetzten einen Kündigungsgrund darstellen können.


Bei Abwägung aller Umstände seien die Kündigungen aber unwirksam, so das LAG, es sei erforderlich, aber auch ausreichend, den Mitarbeiter abzumahnen.


Zur Begründung führte das LAG aus, man müsse unterstellen, dass dem Kläger die Tragweite seines Tuns und dessen Reichweite nicht bewusst gewesen sei. Außenstehende hätten die Erklärungen auch nicht bestimmten Personen zuordnen können, davon, also von einer Insidererklärung, sei der Kläger nach Lage der Dinge auch ausgegangen. Man beobachte ohnehin, dass unter dem Schutzmantel einer vermeintlichen Anonymität eher vom Leder gezogen werde. Hätte man den Kläger abgemahnt, wäre ihm nach Meinung der Kammer auch klargeworden, was er da verbrochen habe. Deshalb könne man nicht von einer vollständigen Zerstörung des Vertrauens ausgehen, zumal der Mitarbeiter seit 1999 beschäftigt sei.  Hinzu komme, dass er den betreffenden Vorgesetzten auch relativ selten im Betrieb begegne.


Der Mitarbeiter behielt also seinen Arbeitsplatz.


Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22.6.2016, 4 Sa 5/16


Anmerkung:  Die Entscheidung ist ersichtlich kein Freibrief. Allein der Umstand, dass das Gericht die Kündigung erst am Merkmal der sog. Interessenabwägung scheitern ließ, nachdem es festgestellt hatte, dass derlei Beleidigungen eine Kündigung rechtfertigen können. Es handelt sich um eine auf den Einzelfall zugeschnittene Entscheidung, die - sehr zu Gunsten des Mitarbeiters - subjektive Aspekte und seine verhältnismäßig lange Betriebszugehörigkeit berücksichtigte. Unbeantwortet blieb die Frage der Reichweite einer in einer Facebook-Chronik geführten Debatte und der Umstand, dass es sich zwar um Insideräußerungen gehandelt haben mag und ob es ausreichend sein kann, dass Außenstehende nichts mit den Erklärungen anfangen konnten. Immerhin waren 21 Mitarbeiter an der Diskussion beteiligt, die offensichtlich sämtlich wussten, wer mit den Beleidigungen gemeint war. Ob mit dieser Entscheidung der innerbetriebliche Frieden bewahrt bleibt, wird sich nicht nur der Arbeitgeber fragen. Mit Äußerungen über Vorgesetzte (und Kollegen) sollte man auch im vermeintlichen Schutz von Foren und anderen Plattformen also mehr als vorsichtig sein.



Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

bottom of page