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Kündigung nach Wiederverheiratung durch Kirche

Kündigung durch katholische Kirche in der Probezeit nach bekanntwerden einer (Wieder-) Heirat eines Angestellten - News und Informationen zum Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Kathedrale
Kündigung nach Wiederverheiratung durch Kirche?

n seiner Entscheidung vom 16.9.2004 hatte es das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kirchenmusikers durch eine katholische Kirchengemeinde zu tun.


Der Mitarbeiter war noch keine sechs Monate bei der Kirchengemeinde und erhielt vor Ablauf der für die Entstehung allgemeinen Kündigungsschutzes wichtigen Frist seine Kündigung mit der Begründung ausgehändigt, seine jetzt bekannt gewordene Wiederverheiratung (einige Jahre zuvor nach russisch-orthodoxem Ritus) widerspreche den Grundsätzen der katholischen Sittenlehre. Hiergegen klagte der Musiker mit dem Argument, diese Begründung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.


Das BAG gab allerdings der Arbeitgeberin Recht. Aus den Gründen: „...Die fristgemäße Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung kann nach § 242 BGB unwirksam sein, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergibt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist - wie schon in den Vorinstanzen – zu verneinen, wenn eine katholische Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis eines noch keine sechs Monate beschäftigten Kirchenmusikers mit der Begründung kündigt, seine ihr jetzt bekannt gewordene Wiederverheiratung widerspreche den Grundsätzen der katholischen Sittenlehre. Ein kirchlicher Arbeitgeber hat - anders als ein säkularer Arbeitgeber - das Recht, von Funktionsträgern die Einhaltung dieser Grundsätze zu verlangen. Eine Treuwidrigkeit folgt auch noch nicht ohne weiteres daraus, dass der - zuvor bei einer Kirchengemeinde in einem anderen Bistum beschäftigte - Arbeitnehmer bei seiner Einstellung nicht nach entsprechenden Beschäftigungshindernissen befragt wurde...“.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.9.2004, Az. 2 AZR 447/03



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