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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Turboklausel in Schriftform einfordern

  • Autorenbild: Andreas Sprenger
    Andreas Sprenger
  • 20. Apr. 2017
  • 2 Min. Lesezeit

Kündigung und Aufhebungsvertrag benötigt die Schriftform. Einfordern der Turboklausel auch! - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer aus Offenburg.

Statue mit Waage für Gerechtigkeit
Turboklausel in Schriftform einfordern

Eine Paukenschlag-Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht allen Juristen am 17.12.2015 unter den Weihnachtsbaum gelegt.


Was war passiert? Wenn Parteien vor dem Arbeitsgericht um die Wirksamkeit einer Kündigung streiten, dann einigen sie sich sehr häufig. Gerade bei noch lang laufenden Kündigungsfristen ist es für beide Parteien manchmal günstiger, das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Ende dieser Kündigungsfrist zu beenden.


Hauptfall ist, dass der Mitarbeiter noch während der laufenden Kündigungsfrist einen neuen Job findet. Da man das vorher nie wissen kann, vereinbart man in diesen Fällen eine sog. Turboklausel. Mit dieser Turboklausel wird dem Mitarbeiter gestattet, vorzeitig, also vor Ende der Kündigungsfrist  aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und in der Regel erhält er dafür einen Zuschlag bei der Abfindung. Das deshalb, weil ein vorzeitiges Ende des Arbeitsverhältnisses auch günstiger ist für den Arbeitgeber, da der dann die restlichen Gehälter spart.


So lief das auch im zu entscheidenden Fall.


Der Mitarbeiter sollte ein mögliches vorzeitiges Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich anzeigen.


Und hier lag der Hase im Pfeffer. Der Mitarbeiter ließ durch seine Anwälte per Telefax ausrichten, dass er vorzeitig ausscheide. Damit wollte er die Erhöhung der Abfindung herbeiführen.


Der Arbeitgeber sperrte sich aber und meinte, der Mitarbeiter sei nicht wirksam vorher ausgeschieden.


Damit drang er zwar nicht bei Arbeits- und Landesarbeitsgericht (Baden-Württemberg!) durch, wohl aber beim Bundesarbeitsgericht.


Für die Erklärung im Rahmen einer solchen Turboklausel, man scheide vorher aus, gelte wie für Kündigung und Aufhebungsvertrag die Schriftform gem. §§ 623, 126 BGB. Daran fehle es hier, denn eine Übersendung per Telefax reiche dazu nicht aus.


Damit hat das Bundesarbeitsgericht wieder einmal die Kasuistik um ein weiteres Kapitel bereichert, denn beispielsweise für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer tarif- oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist reicht eine Telefaxnachricht – bisher noch – aus.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14



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