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Ausbau der mangelhaften Ware

Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut obliegt es dem Verkäufer, die verkaufte Sache (hier: Kühlschrank [Rs. C-87/09] bzw. Bodenfliesen [Rs. C-65/09]) wieder auszubauen, wenn sie vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und das Ersatzgut wieder einzubauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten zu tragen. Die Kostenerstattung kann jedoch auf einen Betrag beschränkt werden, der verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen. Hinweis: Die Entscheidung des EuGH dürfte erhebliche Konsequenzen für die künftige Verkäufergewährleistung haben, da sie die - auch höchstrichterlich immer wieder bestätigten - Grenzen zwischen Gewährleistung und Schadensersatz im deutschen Recht verschiebt. Leistungen, die bislang nur bei Verschulden des Verkäufers verlangt werden konnten (Aus- und Neueinbau der Kaufsache) werden nun zum Bestandteil der verschuldensunabhängig vom Verkäufer zu erbringenden Mängelgewährleistung erklärt.

 

Über die Kanzlei

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