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Wann hat man ein Rechtsdokument „richtig“ unterschrieben?

Wie ist eine Unterschrift auf einem Rechtsdokument "richtig"? - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer aus Offenburg.

Unterschrift auf einem Dokument
Wann hat man ein Rechtsdokument „richtig“ unterschrieben?

In einem vor dem Arbeitsgericht Offenburg geführten Verfahren haben wir für unseren Mandanten die arbeitgeberseitige Kündigung gekippt und ihm zu Auskünften über seine Umsatzbeteiligung am Unternehmenserfolg verholfen, die der Arbeitgeber zuvor partout nicht erteilen wollte. Um dieses erfreuliche Ergebnis soll es hier aber nicht gehen.


Denn der Vertreter des Arbeitgebers hatte die Unterschrift unseres Kollegen Markus Hartmann aufs Korn genommen. Er vertrat die Meinung, es handle sich gar nicht um eine Unterschrift im Rechtssinne, was bedeute, dass die Klage gar nicht korrekt erhoben sei, denn selbstverständlich müsse eine Klage ebenso unterzeichnet sein wie die Abschrift für die Gegenseite. Das Arbeitsgericht machte mit diesem Einwand aber ebenso „kurzen Prozess“ wie mit den übrigen Einwendungen des Arbeitgebers. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Unterschrift unseres Kollegen angesichts der Vielzahl der von ihm zu unterzeichnenden Schreiben dem entspricht, was der Volksmund so leger „Sauklaue“ nennt.


Aber: Darauf kommt es nicht an und hier zitieren wir das Arbeitsgericht:


„… Sowohl die Klage als auch die der Beklagten zugestellte beglaubigte Abschrift sind vom Prozessbevollmächtigten des Klägers iSd. §§ 253, Abs. 4, 130 Nr.6 ZPO eigenhändig unterschrieben.


Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (BAG 25.02.2015 – 5 AZR 849/13 – Rn. 19 mwN, juris). Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (BAG 25.02.2015 – 5 AZR 849/13 – Rn. 19, juris). Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BAG 25.04.2007 – 10 AZR 246/06, juris).


Die die Klage vom    (Bl. 5 der Akte) und die beglaubigte Abschrift beim Beglaubigungsvermerk (Bl. 54 der Akte) abschließende Linienführung lässt nach Auffassung des Gerichts die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung hinreichend erkennen. Es sind keine Anhaltspunkte für den Willen zu einer Namenskürzung (zB Punkt, mehrere Großbuchstaben) ersichtlich. Sie weist zudem auch Merkmale auf, die in Teilen einzelnen Buchstaben des Namens des Prozessbevollmächtigten des Klägers gleichen, der zugleich anhand der maschinenschriftlichen Namensangabe als Unterzeichner ausgewiesen wurde und unstreitig auch war. So lassen die zwei Striche zu Beginn der Linienführung anhand der leichten Kurve des oberen Endes des rechten Striches den Ansatz eines „H“ erkennen. Die anschließend folgenden Windungen gleichen dem Namensschluss „mann“ …“.


Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg – vom 08.07.2016, 5 Ca 21/16


Anmerkung:

Wie man sieht, müssen sich Richter gelegentlich sogar als Graphologen betätigen, wobei das Hauptargument auch das war, das wir verwendet hatten – hier sollte ersichtlich unterzeichnet und nicht nur paraphiert werden, die Lesbarkeit der Unterschrift ist eindeutig untergeordnet. Unser Kollege Markus Hartmann hat aber trotzdem der „Sauklaue“ den Kampf angesagt.



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