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Schmerzensgeld oder Betriebsunfall?

Unachtsamkeit kann auch für Azubis teuer werden!
Bei einem Unfall im Betrieb sind Mitarbeiter grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung vor Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen von Kollegen geschützt, die sie verletzt haben. Geregelt ist das in den §§ 104 ff. SGB IV. Voraussetzung ist aber, dass die Verletzung „durch eine betriebliche Tätigkeit veranlasst“ wurde. Also haftet man dann, wenn man den Kollegen verletzt bei einer Handlung oder Tätigkeit, die nichts mit der Arbeit im Betrieb zu tun hat. Die Abgrenzung kann im Einzelfall wirklich schwierig sein.
Das Bundesarbeitsgericht hatte es nun mit einem Fall zu tun, bei dem ein 17jähriger Azubi ein ca. 10 kg schweres Wuchtgewicht ohne Vorwarnung und Prüfung der Verhältnisse im Raum hinter sich warf, einen anderen Azubi am Auge traf und ihn schwer verletzte.
Der verletzte Azubi verlangte nun vom Täter Schmerzensgeld. Der wandte ein, es habe sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit gehandelt, der Verletzte habe daher keine Ansprüche gegen ihn, sondern nur gegen die zuständige Berufsgenossenschaft als gesetzlichem Unfallversicherer.
Damit konnte er weder die Instanzgerichte, noch das BAG überzeugen. Es habe sich um eine schuldhaft begangene Tat gehandelt, die auch nicht betrieblich veranlasst war.
Ende vom Lied war, dass der Täter an den Verletzten ein Schmerzensgeld von 25.000,00 Euro bezahlen musste.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.3.2015, 8 AZR 67/14
Anmerkung: Bei diesen ohnehin existenzgefährdenden 25.000,00 Euro dürfte es nicht bleiben, weil Kranken- und Unfallversicherer zweifelsohne die Behandlungskosten beim Täter regressieren wollen.
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