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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Stellenausschreibung nur für Frauen - Diskriminierung?

Darf Bewerberauswahl nur auf Frauen beschränkt werden? Keine Diskriminierung bei bestimmten Tätigkeiten - Informationen zur Rechtsprechung im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Frau bei Bewerbungsgespräch
Stellenausschreibung nur für Frauen - Diskriminierung?

Grundsätzlich geht man ja davon aus, dass eine Stellenausschreibung sich an beide Geschlechter zu richten hat. Davon gibt es Ausnahmen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 18.3.2010 urteilte. Eine niedersächsische Gemeinde suchte mittels Stellenanzeige „eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte“. Die Schwerpunkte der Tätigkeit sollten laut Anzeige u. a. in der Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die Gleichstellungsbeauftragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützen. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Hierauf bewarb sich auch ein ehedem angestellt beschäftigter Diplomkaufmann, gleichzeitig Diplomsvolkswirt, der vorher über zwei Jahre im Rahmen seiner Anstellung auch als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig gewesen war. Nachdem er abgelehnt worden war, erhob er eine Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG. Ohne Erfolg. Das BAG urteilte, das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle „wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung dar“. Eine Gemeinde dürfe bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liege, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liege vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richte, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen könne und sich ihr besser offenbaren könne oder ausreichende Lösungskompetenzen nur einer Frau zutraue.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 -

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