Unterschrift bei Kündigungen durch Inhaber oder Geschäftsführer oder Orginalvollmacht - News und Informationen zu Recht / Rechtsprechung von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ in Offenburg.
Leider ist es immer noch relativ unbekannt, dass man als Mitarbeiter jede Kündigung des Arbeitgebers darauf überprüfen sollte, wer sie unterschrieben hat. Sehr oft kommt es vor, dass nicht der Inhaber oder Geschäftsführer unterzeichnet hat, sondern ein Vertreter des eigentlich Kündigungsberechtigten.
Hat dieser Vertreter aber mit der Kündigung keine ORIGINALvollmacht des eigentlich Kündigungsberechtigten vorgelegt, kann man zurückschreiben, man weise diese Kündigung gem. § 174 BGB mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Der Arbeitgeber muss dann unter Umständen noch einmal kündigen und das kann je nach Terminlage (Monatsende!) mindestens einen zusätzlichen Monat Vergütung bedeuten, da das Arbeitsverhältnis wegen der nun erforderlichen neuen Kündigung später endet.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat diese Zurückweisungsmöglichkeit nun auch auf Betriebsräte erweitert. Der Arbeitgeber muss nämlich vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören und kann erst dann kündigen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber die Anhörung an seinen Rechtsanwalt delegiert. Der Betriebsrat erhielt dessen Anhörungsschreiben und wies es gem. § 174 BGB zurück. Das LAG stellte fest, dass § 174 BGB auch hier gelte und zwar analog.
Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 28.3.2012, Az. 20 Sa 47/11
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