Urlaubsabgeltung trotz voller Erwerbsminderung? / Urlaubsabgeltung trotz voller Erwerbsminderungsrente? News und Informationen im Arbeitsrecht von Fachanwalt / Rechtsanwalt der Kanzlei HAZ, Offenburg
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 29.4.2010 festgestellt, dass trotz eines wegen Erwerbsminderung und Bezug von Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnisses Jahr für Jahr (zumindest) der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch entsteht und daher bei Beendigung auch des bei Beendigung noch ruhenden Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung, also "Auszahlung" des Urlaubes verlangt werden kann.
Das gelte ausdrücklich auf für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Zwar ruhten in diesem Fall die beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung einerseits, Vergütungszahlung andererseits), die Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung sei aber keine solche Hauptpflicht, weil ihr keine Leistungsverpflichtung des Mitarbeiters gegenüberstünde. Aus diesem Grund sei es auch unerheblich, dass das Arbeitsverhältnis in Bezug auf die Hauptleistungspflichten ruhe, der Urlaubsanspruch entstehe also immer weiter und sei dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch analog der Handhabung bei längerandauernder Arbeitsunfähigkeit (nur hierauf bezog sich die bekannte Entscheidung des EuGH) auch "auszuzahlen".
Wichtig ist bei dieser Entscheidung, dass nun auch die Frage der Behandlung von Urlaubsansprüchen bei voller Erwerbsminderung und nicht nur im Falle einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit geklärt ist, ferner klar gestellt wurde, dass Ausschlussfristen in Bezug auf die Urlaubsabgeltung erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnen, was erhebliche praktische Bedeutung haben kann. Nicht abschließend geäußert hat sich das LAG zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. Unstreitig ist, dass Urlaubsansprüche verjähren können, es ist nur nicht klar, ob die Verjährung jeweils bei Ende des Urlaubsjahres bzw. Ende des Übertragungszeitraums (31.3. des Folgejahres) beginnt oder erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, da nun ja der Urlaubsabgeltungsanspruch, also "der Urlaub in Geld" betroffen ist.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2010 - Az. 11 Sa 64/09 -
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