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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Verzugskostenpauschale zusätzlich zu Verzugszinsen bei Verzugsfall

  • Autorenbild: Andreas Sprenger
    Andreas Sprenger
  • 13. Nov. 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Tipp vom Fachanwalt im Arbeitsrecht: Im Verzugsfall kann neben den Verzugszinsen auch eine sog. Verzugskostenpauschale eingefordert werden - Informationen zum Arbeitsrecht von Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer aus Offenburg.

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Verzugskostenpauschale zusätzlich zu Verzugszinsen bei Verzugsfall

Als Arbeitnehmer, der vergeblich auf seine Vergütung wartet, hat man die Möglichkeit, im Verzugsfall neben den Verzugszinsen eine sog. Verzugskostenpauschale in Höhe von € 40,00 pro fehlender Monatsvergütung von seinem Arbeitgeber zu verlangen.


Rechtsgrundlage ist § 288 Abs. 5 BGB, der auch die an sich entgegenstehende Regelung in § 12a Abs. 1 S.1 ArbGG verdrängt, also nicht ins Bockshorn jagen lassen.


Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 begründet wurde und Verzug vorliegt. Hat man einen weiteren Verzugsschaden, wird dieser Schaden nicht durch die Pauschale verdrängt.


Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat das in seinem Urteil vom 13.10.2016, Az. 3 Sa 34/16, klargestellt, das Landesarbeitsgericht Köln sieht das identisch (Ur¬teil vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16).


Aktuell hat sich die vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 9.10.2017, Az. 4 Sa 8/17, der Rechtsauffassung der dritten Kammer des selben Gerichts angeschlossen.



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