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Kündigungsschutz- Arbeitsrecht

Wir hatten vor einiger Zeit mit einigen Schachzügen einer Mandantin zu ihrer Vergütung verholfen, obwohl sie ihre Elternzeit nicht schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet hatte und man Elternzeit nur durch einen rechtzeitig gestellten schriftlichen Antrag auslöst. Hier der Fall: Kündigungsschutz ohne beantragte Elternzeit?

Wir hatten bereits damals aber auch dringend davor gewarnt, die Schriftformvorgabe auf die leichte Schulter zu nehmen.

Viel später hätten wir damit auch nicht kommen dürfen: In der Entscheidung vom 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass ohne schriftlichen Antrag eine Elternzeit nicht wirksam begründet wird, was zur Folge hat, dass man als Arbeitnehmer auch keinen Kündigungsschutz (wegen Elternzeit) hat.

Das passt zur neuen Tendenz des Bundesarbeitsgerichts, den Wert und die Bedeutung von gesetzlichen Schriftformvorgaben zu präzisieren und zu stärken.
Das sind keine Petitessen, ihre Verletzung kann wie der Fall zeigt, sogar zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.

Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung einen Ausnahmefall erwähnt, vertrauen darf und kann man keinesfalls darauf, dass man den dann im Zweifel auch durchgedrückt bekommt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.05.2016, Az  9 AZR 145/15

 

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