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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Recht auf Grundversorgung - Rechtsgrundlage Stromversorgung und Gasversorgung

Was bedeutet das Recht auf Grundversorgung für Strom und Gas für mich? Was ist der Unterschied zwischen Grundversorgung und Sonderversorgung? - Informationen der Kanzlei HAZ in Offenburg.

Energie-Kontrollpanel
Recht auf Grundversorgung - Was bedeutet das?

Preiserhöhungen bei Gas- und Stromversorgung – die wichtigsten Fragen beantwortet.


In Deutschland werden Strom und Gas immer teurer und der Winter naht.  Angesichts dieser drohenden Energiekrise haben viele Verbraucher deshalb Fragen zu ihrer Energieversorgung.  Wir wollen die zu erwartenden Fragen aufgreifen und nachfolgend beantworten. Wie zu erwarten ist das Thema komplex und kompliziert, daher fällt dieser Artikel auch deutlich länger aus als gewohnt, aber wir wollen ja einen Mehrwert für Sie.


Wenn auch Sie Probleme mit Ihrem Gas- oder Stromanbieter haben oder nicht all Ihre Fragen in diesem Beitrag beantwortet wurden, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit dem Sekretariat unseres Kollegen Herrn Rechtsanwalt Jürgen Zimmer unter 0781/919318-0 auf. 


1. Grundversorgung, Sonderversorgung oder Ersatzversorgung?

Im System der Strom- und Gasversorgung gibt es grundsätzlich drei Varianten:

  • die Grundversorgung

  • die Ersatzversorgung

  • die Sonderversorgung. 

Die Grundversorgung umfasst dabei die Belieferung durch den jeweiligen Grundversorger für ein bestimmtes Gebiet.  Grundversorger sind Energieunternehmen, die in ihrem Netzgebiet die meisten Haushalte versorgen.  Wer das in Ihrem Fall konkret ist, können Sie beim örtlichen Netzbetreiber in Erfahrung bringen. In der Regel handelt es sich dabei um die örtlichen Stadtwerke. Es kann jedoch auch, z.B. bei Problemen mit einem Anbieterwechsel, übergangsweise zur sogenannten Ersatzversorgung kommen. Sofern Sie mit einem Energieversorger einen gesonderten Vertrag geschlossen haben, unterfallen Sie der Sonderversorgung. 


2. Wann bin ich Kunde in der Grundversorgung?

Kunden in der Grundversorgung sind diejenigen Haushaltskunden, die keinen besonderen Gas- bzw- Stromvertrag mit ihrem jeweiligen Versorger abgeschlossen haben, z.B. dann, wenn sie in einer neuen Wohnung noch keinen Energievertrag haben und Strom oder Gas verbrauchen. In diesem Fall steht man per Gesetz nicht schutzlos ohne Energieversorgung da, sondern man wird vielmehr automatisch, ohne eigenes Tätigwerden, von der Grundversorgung aufgefangen.  Durch z.B. das Betätigen eines Lichtschalters kommt dann durch sog. konkludentes Verhalten ein Grundversorgungsvertrag mit dem Grundversorger zustande. 


Einen Anspruch auf diese Grundversorgung haben alle Haushaltskunden. 


Es ist eine Frage des Einzelfalls, wer von mehreren Personen Vertragspartner des Grundversorgers wird.


3. Was ist Sonderversorgung?

Sofern Sie mit einem Energieversorger einen gesonderten Vertrag geschlossen haben, gelten Sie rechtlich als sog. Sonderkunde, für viele von uns aber der Normalfall.  Einen solchen Vertrag können Sie dabei auch mit dem Versorger, der der Grundversorger für Ihr Gebiet ist, abschließen.  Als Sonderkunde gelten für Sie dann nicht mehr die beim Grundversorger geltenden allgemeinen Preise und Bedingungen, sondern die vertraglich festgelegten, die Sie in den AGB finden sollten.  Neben dem Preis sollten Sie hierbei auch auf die jeweilige Vertragslaufzeit achten, um flexibel zu bleiben.


4. Warum überhaupt von der Grundversorgung in die Sonderversorgung wechseln?

Bei Sonderverträgen sind die Preise oft günstiger als in der Grundversorgung, dafür sind die Kunden aber in aller Regel für eine längere Laufzeiten, meist 12 – 24 Monate gebunden.  Bei Vertragsschluss wird zudem häufig vereinbart, dass zum Vertragsende eine Verlängerung des Vertrages um einen gewissen Zeitraum erfolgt, wenn nicht gekündigt wird.  Die Wirksamkeit solcher Regelungen muss im Einzelfall einer rechtlichen Kontrolle unterzogen werden.


5. Ersatzversorgung – die Notversorgung

In der regelmäßig teuren Ersatzversorgung befinden Sie sich immer dann, wenn Sie Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, also dann, wenn die Versorgungslage unklar ist.  Dies kann der Fall sein, wenn der Energielieferant Ihre Belieferung einstellt, z.B. aufgrund einer Insolvenz oder wenn ihm aus sonstigen Gründen die Netznutzung durch den Netzbetreiber untersagt wird. 


Häufig relevant wird die Ersatzversorgung zudem, wenn sich ein Anbieterwechsel verzögert.  Wenn Sie dann trotzdem Energie entnehmen, z.B. durch die Nutzung der Heizung oder eines Lichtschalters, springt auch hier der Grundversorger ein und zwar dann als Ersatzversorger. 


Kompliziert, das wissen wir, aber so sieht es die Gesetzeslage nun einmal vor. In der Ersatzversorgung befindet man sich maximal drei Monate – danach schließt sich die Grundversorgung an, wenn kein Sondervertrag geschlossen wird.  Man hat aber auch erst nach Ablauf dieser drei Monate Anspruch auf die Grundversorgung.  Möchte man früher die Ersatzversorgung beenden, muss man also einen Sondervertrag abschließen. Kunden haben die Möglichkeit schnell wieder aus der Ersatzversorgung hinauszukommen, da sie jederzeit fristlos kündbar ist.


Die Ersatzversorgung ist meist besonders kostspielig, da die Versorgungsunternehmen hierfür hohe Preise verlangen.  Nach den neuen Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) können die Preise außerdem jeweils zum 1. und 15. eines Monats neu ermittelt und fristlos angepasst werden, sich also auch zu Ihrem Nachteil ändern.  Allerdings müssen dabei gewisse Informationen mitgeteilt werden.  Bei Unklarheiten können Sie daher nach Auskunft bei ihrem Versorger in der Ersatzversorgung fragen.  Da der Energieverbrauch in der Ersatzversorgung vom Netzbetreiber geschätzt werden darf, ist es ratsam den eigenen Zählerstand bei Beginn der Ersatzversorgung abzulesen und mitzuteilen.


6. Preisänderung bei Sonderverträgen

Damit der Versorger im Rahmen eines Sondervertrages die Preise ändern darf, muss er grundsätzlich mit Ihnen eine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart haben, regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem sog. Kleingedruckten. Die Bewertung, ob eine solche Änderungs- oder Anpassungsklausel auch wirksam ist, kann für den Laien durchaus schwierig sein.  Die Gerichte haben bereits mehrfach Preisänderungsklauseln als unzulässig bewertet.


Auch bei Sonderverträgen müssen die Anbieter Sie als Kunden auf eine Preisänderung hinweisen, eine Pflicht zur öffentlichen Bekanntgabe besteht dagegen nicht.  Die Mitteilung muss dabei für gewöhnlich schriftlich, also per Brief, erfolgen.  Mitteilungen per E-Mail genügen nur dann, wenn vereinbart wurde, dass auf diesem Wege rechtsgeschäftlich relevante Korrespondenz erfolgen soll.  Dies ist insbesondere bei online abgeschlossenen Verträgen häufig der Fall.


Die Mitteilung über eine Preisänderung muss mindestens einen Monat vor der geplanten Änderung erfolgen.  Auch hier muss der Grund für die Preiserhöhung angegeben und erläutert werden.


7. Was sind die Anforderungen an eine Preisänderungsmitteilung?

Die Preisänderungsmitteilung muss Sie umfassend über die Preisanpassung informieren.  Zuerst ist Ihnen daher der Grund für Anpassung mitzuteilen.  Darüber hinaus muss der Versorger Ihnen den Umfang der Änderung erläutern, d.h. er muss angeben, welche Kostenfaktoren sich in welcher Hinsicht ändern.  Eine nur beispielhafte Angabe genügt diesen Anforderungen nicht.  Schließlich muss Ihnen der neue, aber auch der alte Preis genannt werden, um den absoluten Vergleich ziehen zu können. 


Für die Grundversorgung ist dies bereits höchstrichterlich bestätigt, diese Anforderungen gelten unserer Ansicht nach jedoch auch für Sonderverträge. Den Haushaltskunden steht bei Preisänderungen zudem ein Sonderkündigungsrecht zu, über das Sie in der Preisänderungsmitteilung informiert werden müssen.  Zum einen muss darauf hingewiesen werden, dass überhaupt ein solches Recht besteht, aber zum anderen muss auch darauf hingewiesen werden, dass dieses Recht zur fristlosen Kündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung berechtigt. Das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen gilt sowohl für Kunden in der Grundversorgung wie auch der Sonderversorgung.


8. Was gilt, wenn ich keine (ausreichende) Preisänderungsmitteilung erhalten habe?

Bei der Grundversorgung entfaltet die Preisänderung jedenfalls dann keine Wirkung, wenn die öffentliche Bekanntgabe nicht erfolgt ist.  Unserer Ansicht nach kann eine Preiserhöhung jedoch unter gewissen Umständen auch dann unwirksam sein, wenn die briefliche Mitteilung unterbleibt. Bei Sonderverträgen hängt die Folge von der Ausgestaltung der Preisänderungsklausel ab.  Sollte diese wirksam sein und die Wirksamkeit einer Preisänderung vom Zugang einer Mitteilung abhängig machen, so ist die Preisänderung auch nur wirksam, wenn diese Mitteilung Ihnen tatsächlich zugegangen ist.  Der Nachweis des Zugangs obliegt dabei dem Versorger.  Dieser gelingt meist nur, wenn Sie ein Einschreiben erhalten haben.


Sollte nach den Bedingungen die Preisänderungsklausel den Zugang der Erhöhungsmitteilung für verzichtbar erklären und gleichwohl wirksam sein, so könnte sie eventuell unwirksam sein, da es so zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden kommen kann.  Wäre die Klausel unwirksam, wäre auch eine Preisänderung eventuell unwirksam.


9. Was gilt bei einer Preisgarantie?

Vielfach sind in Verträgen Preisgarantien vereinbart.  Diese Garantien haben grundsätzlich die gesamte Vertragslaufzeit über Bestand.  Dabei muss jedoch genau auf die Ausgestaltung der Preisgarantieklausel geachtet werden.  So kann der gesamte Preis umfasst sein. 


Es kann aber sein, dass der vom Versorger unabhängige Teil des Preises, z.B. Steuern, Umlagen und Abgaben, nicht Bestandteil der Garantie ist, so dass es bei Erhöhung dieser Bestandteile trotzdem zu einer Erhöhung kommen kann. Für eine solche Garantie bezahlt man in der Regel auch einen höheren Preis.


Trotz eigentlich entgegenstehender Preisgarantie kommt es dazu, dass Versorger eine gegen die Klausel verstoßende Preiserhöhung durchsetzen wollen.  In der Praxis wird dabei häufig mit der sogenannten „Störung der Geschäftsgrundlage“ argumentiert. 


Gemeint ist damit Folgendes:

Es sei bei Abschluss des Vertrages nicht mit den stark gestiegenen Beschaffungskosten zu rechnen gewesen.  Dieses Rechtsinstitut greift dabei jedoch oft nicht.  Denn die Beschaffungskosten gehören gerade zum unternehmerischen Risiko des Versorgers, das von ihm bewusst in Kauf genommen worden ist.  Im Gegenzug wird dieses Risiko schließlich durch erhöhte Preise für den Kunden gegenüber Verträgen ohne Preisgarantieklausel abgesichert.


10. Vorsicht bei der Formulierung von Widerspruchsschreiben

Sollten Sie zu der Auffassung gelangen, dass eine Preiserhöhung unwirksam ist, so können Sie dagegen bei Ihrem Versorger Widerspruch einlegen.  Dabei sollten Sie jedoch sehr genau auf Ihre Formulierung achten, da manche Anbieter derartige Widerspruchsschreiben einfach als Kündigungsschreiben auslegen, um unliebsame Kunden vorzeitig loszuwerden.


11. Wie gelingt mir die Kündigung?

Welche Arten von Kündigungen gibt es überhaupt für mich?

Es gibt zwei Arten von Kündigung: die ordentliche Kündigung sowie die außerordentliche Kündigung, als Spezialfall auch das Sonderkündigungsrecht etwa bei Preiserhöhungen durch den Versorger.


a) Ordentlichen Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung handelt es sich um die Kündigung zum Ende einer jeweils gesetzlich bestimmten oder vertraglich vereinbarten Vertragslaufzeit oder Kündigungszeit.  Grundsätzlich ist die Kündigung per Textform, d.h. per Brief oder E-Mail, ausreichend. 


Sollte der Versorger eine strengere Form fordern, so ist dies unwirksam.  Empfehlenswert ist so zu kündigen, dass Ihnen der Nachweis erleichtert wird, dass und wann Sie gekündigt haben.  Die Kündigung muss der Versorger Ihnen in der Grundversorgung unverzüglich und bei Sonderverträgen eine Woche nach Zugang Ihrer Kündigung unter Angabe des konkreten Vertragsendes bestätigen. 


Doch auch ohne eine solche Bestätigung ist die Kündigung wirksam.  Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten lohnt es sich jedoch bei einem Ausbleiben der Bestätigung beim Energieversorger nachzufragen. Befinden Sie sich in der Grundversorgung, so können Sie Ihren Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen beenden.  Das ist gesetzlich so festgelegt. 


Als Sonderkunde können Sie ihren Vertrag je nach Vertrag grundsätzlich nur zum jeweiligen Ende der Laufzeit ordentlich kündigen.  Die Laufzeit liegt vielfach für Neukunden bei 12 – 24 Monaten, so dass Sie nur nach Ablauf dieser gesamten Zeit ordentlich kündigen können.  Damit Ihre Kündigung rechtzeitig Wirkung entfaltet, müssen Sie zudem eine eventuell vereinbarte Kündigungsfrist einhalten, also beispielsweise mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit kündigen. 


Es ist daher sehr wichtig, sowohl die Mindestlaufzeit als auch die Kündigunsfrist zu beachten und rechtzeitig zu kündigen. Oftmals enthalten die AGB der Energieversorger für Sonderkunden auch eine Bestimmung dazu, dass sich die Vertragslaufzeit nach Ende der jeweiligen Laufzeit um weitere 12 Monate verlängert, wenn nicht eine der Vertragsparteien mit einer festgelegten Frist zum Ende der jeweiligen Laufzeit frist- und formgerecht kündigt. 


Wichtig: Sie können Ihren Vertrag in diesem Fällen nicht einfach „auslaufen“ lassen, sondern müssen aktiv werden.


b) Außerordentliche Kündigung

Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung ist die außerordentliche Kündigung zwar einerseits im Prinzip jederzeit möglich.  Sie bedarf dagegen andererseits auch stets eines besonderen Grundes. 


Dieser Grund muss derart gewichtig sein, dass ein Fortführen des Vertrages unzumutbar ist.  Wichtige Gründe können insbesondere eine Vertragspflichtverletzung, z.B. die wiederholte Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Rechnungsstellung, oder eventuell besonders vertraglich geregelte Umstände (Umzug etc.) sein. 


Sollte ein solch wichtiger Grund vorliegen, muss keine Kündigungsfrist eingehalten und kein Laufzeitende abgewartet werden.  Sie müssen die Kündigung jedoch sorgfältig begründen.  Daneben stehen Ihnen unter gewissen Voraussetzungen auch gesetzliche Sonderkündigungsrechte bei einer Preisänderung oder eventuell bei einem Umzug oder vertraglich vereinbarte Sonderkündigungsrechte zu.


c) Fallen Kosten für eine Kündigung an?

Die gute Nachricht ist, dass eine Kündigung als Haushaltskunde kostenfrei ist.  Sollte Ihr alter Versorger versuchen Ihnen einen Betrag in Rechnung zu stellen, sollten Sie sich dagegen wehren.


d) Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen

Bei Preiserhöhungen besteht aber ohnehin stets ein Sonderkündigungsrecht Ihrerseits.  Anderslautende Vertragsbestimmungen sind unwirksam.  Das Sonderkündigungsrecht gilt dabei ungeachtet der Ursache der Preiserhöhung, also auch, wenn lediglich erhöhte Steuern, Abgaben oder Umlagen an Sie weitergereicht werden sollen.


Aber Achtung:

Wir haben feststellen müssen, dass manche Versorger im Bereich der Sonderversorgung eine solche Kündigung nicht akzeptieren und versuchen, den Kunden am Vertrag für die Restlaufzeit des aktuellen Vertrages festzuhalten.  Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig. 


e) Folgen nach Kündigung und Wechsel zu neuem Lieferanten.  

Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.   Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten.  Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. 


Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen. 


Ein solcher Schaden kann z.B. auch darin bestehen, dass der Kunde höhere Gebühren für die Ersatzversorgung bezahlen muss.


12. Kündigung durch meinen Versorger – welche Rechte stehen mir zu?

Neben der Kündigung durch Sie als Kunde kann es unter Umständen auch zur Kündigung durch das Energieunternehmens kommen.  Auch hier muss wieder zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden werden.


a) Ordentliche Kündigung durch den Versorger

Der Versorger bei Sonderverträgen kann ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht in Anspruch nehmen.  Dieses Kündigungsrecht muss geregelt sein, in der Regel findet es sich im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.  Auch der Versorger muss dabei jedoch die Mindestvertragslaufzeit sowie die vereinbarten Kündigungsfristen einhalten.


b) Außerordentliche Kündigung durch den Versorger

Eine außerordentliche Kündigung des Versorgers ist ebenfalls nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.  Dabei kommen nur solche Gründe in Betracht, die in der Risikosphäre der Kunden liegen.  Dies kann zum einen bei gewichtigen Gesetzesverstößen wie der Manipulation eines Zählers der Fall sein oder zum anderen dann, wenn trotz Mahnung mehrfach die Rechnungen nicht beglichen werden.  Sofern dies zutrifft, ist die Kündigung regelmäßig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.


Kein Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn der Versorger ein Insolvenzrisiko vermeiden will oder sich bei der Beschaffung des Stroms oder Gases mit den Preisen verspekuliert hat.  Allein eine erhebliche Teuerung z.B. des Stroms am Strommarkt ist daher nicht ausreichend, sie fällt vielmehr in das unternehmerische Risiko.


c) Kündigung durch den Versorger überprüfen

Aufgrund der steigenden Energiepreise kommt es leider auch vermehrt zu Kündigungen durch die Anbieter.  Sollten Sie eine Kündigung von Ihrem Versorger erhalten, so sollten Sie diese genauestens prüfen.  Achten Sie bei Sonderverträgen darauf, welche Klausel der Kündigung zugrunde liegt und ob die vereinbarten Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen eingehalten wurden.  Falls sich der Versorger dagegen auf besondere Gründe oder ein gesetzliches Kündigungsrecht beruft, so ist es ratsam auch hier genauestens zu überprüfen, ob dieser Grund überhaupt ein tauglicher Kündigungsgrund und in Ihrem Fall erfüllt ist. 


Es obliegt dabei dem Versorger nachzuweisen, dass die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind. Diese Überprüfung ist in der Praxis nicht immer leicht, weshalb es vorteilhaft sein kann, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Notieren Sie sich in jedem Fall den Zählerstand, um bei Problem einen Nachweis zu haben!  Dabei sollte am besten ein Bild des Zählers angefertigt werden, welches das maßgebliche Datum erkennen lässt.  Außerdem sollten Sie mit ihrem Grundversorger Kontakt aufnehmen und sich den Beginn einer möglichen Grundversorgung bestätigen lassen. Sollte sich die Kündigung als unrechtmäßig herausstellen, können Sie auch ggf. Schadensersatzansprüche, z.B. für die teurere Grundversorgung, entgangene Bonuszahlungen oder Anwaltskosten, geltend machen. Dazu nachfolgend mehr.


13. Was tun bei einer unberechtigten Kündigung?

Sie sollten die Kündigung genauestens überprüfen (lassen). Sollte sich diese als ungerechtfertigt und unwirksam herausstellen, so haben Sie mehrere Möglichkeiten.


a) Sie können zunächst bei Ihrem Versorger Widerspruch bzw. Beschwerde gegen die Kündigung einlegen.  Sollte dies erfolglos verlaufen, können Sie sich bei einer zuständigen Schlichtungsstelle melden oder Hilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Sie können auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.  Dabei können Sie entweder auf eine Fortführung des Belieferungsvertrages hinwirken oder eventuell gegebene Schadensersatzansprüche geltend machen.


b) Wenn der Versorger tatsächlich die Lieferung eingestellt hat, so sollten Sie zudem auch etwaige Lastschriftmandate beenden, um zu verhindern, dass Ihr alter Versorger weiter unberechtigt Zahlungen von Ihnen einzieht.  Denn im Nachhinein kann es schwerer sein, diese Zahlungen zurückzuerhalten als sie von vornherein nicht zu tätigen.


14. Welche Schadensersatzansprüche kommen in Betracht?

Sollte sich eine Kündigung durch den Versorger als unwirksam herausstellen, haben Sie eventuell Schadensersatzansprüche, die Sie gegen den Versorger geltend machen können. Haben Sie einen Vertrag geschlossen, so ist der Versorger grundsätzlich zur Erfüllung seiner Vertragspflicht, also der Belieferung mit Energie verpflichtet.  Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen und die Energieversorgung einstellen, so begeht er eine Vertragspflichtverletzung.  Sollte dadurch ein Schaden entstehen, so können Sie diesen Schaden im Wege eines Schadensersatzanspruchs geltend machen. Mögliche Schäden sind vielfältig. 


In Betracht kommen jedoch vor allem höhere Kosten, die dadurch entstehen können, dass Sie durch die Einstellung der Energieversorgung in die Grund- oder Ersatzversorgung geraten oder die Versorgung durch einen anderen Energielieferanten nur zu einem teureren Tarif als dem ursprünglichen erreicht werden kann.  Der Schaden liegt dann in der Preisdifferenz. 


Der Schaden erhöht sich solange, bis für Ihren ursprünglichen Versorger die nächste ordentliche Kündigungsmöglichkeit, also idR das Laufzeitende, erreicht wäre. Bei manchen Verträgen können den Kunden außerdem Bonuszahlungen nach Erreichen einer bestimmten Vertragslaufzeit zustehen.  Sollten Sie diese Laufzeiten eigentlich noch während der jeweiligen Vertragslaufzeit erreichen, wird dies aber durch die unberechtigte vorzeitige Kündigung durch den Versorger verhindert, so haben Sie auch Anspruch auf die entgangene Bonuszahlung. Auch wenn bei einem Anbieterwechsel verschuldete Verzögerungen auftreten und Sie dadurch vorübergehend in eine teurere Ersatzversorgung kommen, können Schadensersatzansprüche entstehen. 


Sollte Ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen Ihren Versorger zustehen, so muss dieser in der Regel auch die dadurch entstehenden weiteren Kosten, zum Beispiel durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, übernehmen. Sollte im Rahmen einer Preiserhöhung zwar eine Mitteilung unterblieben sein, die Erhöhung aber trotzdem wirksam sein, so können auch hier ggf. Schadensersatzansprüche, z.B. durch die daher verzögerte Wahrnehmbarkeit eines Sonderkündigungsrechtes, entstehen.


Zum Schluss:

Wir haben hier bewusst von der Nennung der einschlägigen Gesetzeswerke und Paragrafen abgesehen, die Sache ist ohnehin komplex und kompliziert genug. Die Dinge sind im Fluss, gleichwohl haben wir versucht, Ihnen eine möglichst gesetzes- und praxisnahe Darstellung zur Verfügung zu stellen.



Für eine detaillierte Rechtsberatung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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