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- Versorgungsausgleich bei Scheidung - Gerichtsurteile
Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich
- Ehevertrag sinnvoll? Die wichtigsten Inhalte
Der Ehevertrag - typische Inhalte Unterhalt nach Scheidung Trennungsunterhalt Altersvorsorge Güterstand
- Unterhaltszahlungen & Alimente - Gerichtsurteile. Unterhalt nach Scheidung / Trennung
Anbei eine Sammlung von Gerichtsurteilen zu den Themen Unterhalt, Unterhaltszahlungen und Alimente. Unterhalt bedeutet die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise durch Unterhaltszahlungen zu sichern. Alimente bezeichnet Unterhaltszahlungen für eigene Kinder, die nicht direkt versorgt werden können. BGH XII ZR 108/09 - Unterhaltszahlungen Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht unbedingt einvernehmlichen Gestaltung von Kindesbetreuung u. Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (s. auch BGH FamRZ 2010, 2049). Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe seinen Arbeitsplatz aufgegeben, kommt es nicht darauf an, ob der andere damit einverstanden war oder nicht. Daraus entstandene Erwerbsnachteile sind ehebedingt. Das gilt nicht, wenn Aufgabe oder Verlust des Arbeitsplatzes ausschließlich auf Gründen beruht, die außerhalb der Ehegestaltung liegen (BGH XII ZR 108/09 FuR 2011, 280). BGH XII ZR 89/08 - Unterhaltszahlungen Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 - 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 I S. 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den § 1570 - 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 II BGB. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- u. Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (BGH XII ZR 89/08 - Urteil v. 14.04.2010 FamRZ 2010, 869). BGH XII ZR 141/08 - Unterhaltszahlungen Wenn der Sozialhilfeträger auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht klagt, ist auch auf die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts das seit dem 01.01.2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden. Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch, auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes, unbillig wäre (BGH XII ZR 141/08 - Urteil v. 28.04.2010 - FamRZ 2010, 1057). BGH XII ZR 143/08 - Unterhaltszahlungen Wenn ein Prozessvergleich über nachehelichen Unterhalt abgeändert wird, weil er nunmehr befristet werden soll, kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf eine spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offen halten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und Vereinbarungen, deren Grundlage sich durch das Unterhaltsänderungsgesetz v. 21.12.2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 01.01.2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (BGH XII ZR 143/08 - Urteil v. 26.05.2010 - FamRZ 2010, 1238). XII ZR 157/09 - Unterhaltszahlungen Der vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarte Unterhaltsanspruch kann auch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt oder zeitlich befristet werden. Eine technische Assistentin, die mit einem Chefarzt verheiratet war, bekam 1983 ein nicht vom Ehemann stammendes Kind. Nach Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufstätig, sondern kümmerte sich um die Erziehung ihres Kindes. Die Ehe wurde geschieden, als das Kind 2 Jahre alt war. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden der Ehefrau teilweise Rentenansprüche des Ehemannes übertragen. Sie erhielt auch einen Zugewinnausgleich. Der Mann zahlte ihr 20 Jahre lang einen Unterhalt. Als die Frau das Renenalter erreichte, beantragte der Mann, die Zahlungen herabzusetzen und zu befristen und hatte damit beim BGH Erfolg. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter den jenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im vorliegenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei Hinwegdenkung der Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres Einkommen zur Verfügung als das nun tatsächlich vorhandene. Der angemessene Lebensbedarf sei damit vollständig durch diese Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt bis auf null herabgesenkt werden könne. Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe (BGH Urteil v. 29.06.2011 XII ZR 157/09). BGH XII ZR 104/07 - Realsplitting Wenn der Unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen zustimmt, das steuerliche Realsplitting durchzuführen, und wenn er für den selben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt hat, dann kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstanden wäre. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet geleistet worden sind (BGH XII ZR 104/07 - Urteil v. 17.02.2010 FamRZ 2010, 801). BGH XII ZR 140/07 - Elternunterhalt Ist das Einkommen des seinem Elternteil gegenüber unterhaltspflichtigen Ehegatten höher als das seines Ehegatten, ist maßgeblich vorerst das Familieneinkommen. Davon wird der Selbstbehalt der Eheleute abgezogen. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis - regelmäßig 10 % - vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Das ist der Familienbedarf. Ihn muss der Unterhaltspflichtige entsprechend der Quote seiner Einkünfte abdecken. Für den Elternunterhalt kann er die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen. Hausrats- u. Haftpflichtversicherung sind keine vorweg abzuziehenden Verbindlichkeiten. Sie fallen in den Selbstbehalt (BGH XII ZR 140/07 - FuR 2010, 637).
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