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Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten

Das OVG Magdeburg hat in einem Beschluss vom 15.12.2008 - 2 M 198/08 - dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten bei Verletzung des nachbarrechtlichen Rücksichtsnahmegebot besteht. Demach kommt es für die Beurteilung eines Anspruchs auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten für die Natur eines Bebauungszusammenhangs nach § 34 II BauGB auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtsnahme (objektivrechtliche) stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist unter anderem Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtsnahmebegünstigten. Die von einem genehmigten Betrieb ausgehenden Belastungen, die sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirken, können deren Schutzwürdigket mindern. Die Verschlechterung der Immissionslage bewirkt noch nicht zwingend eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots. Bei Großgemengelagen ist eine Art "Mittelwert" zu bilden.

 

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