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Rechtsanwälte Hartmann Abel Zimmer

Rundfunkgebühren - Händler nicht gebührenpflichtig

Rundfunkgebühren - Händler nicht gebührenpflichtig, §§ 1 II, 2 II 1, 5 IV 1 RGebStV - Rundfunkempfangsgeräte, die in einem Handelsunternehmen verpackt zum Verkauf angeboten werden, werden nicht i.S. von § 1 II 2 RGebStV zum Empfang bereit gehalten. Der Händler ist daher in Bezug auf diese Geräte nicht gebührenpflichtig.

Verkäufer beim TV Verkauf
Rundfunkgebühren für Händler?

Das OVG Hamburg hat in einem Beschluss vom 18.12.2008 entschieden, dass ein Rundfunksempfangsgerät nach § 1 II 2 RGebStV zum Empfang bereit gehalten wird, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestiger Rechtsprechung, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen. Die Regelung des § 5 IV RGebStV kann in Fällen, in denen bei den in § 5 IV RGebStV genannten Unternehmen keine Geräte zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten werden, nicht zumindest entsprechend angewendet werden.

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